Die Kollegen Rechtsanwälte Sylvain Lermen und Dr. Ingo Fromm, Koblenz, haben mir den LG Koblenz, Beschl. v. 29.09.2015 – 2090 Js 29.752/10 12 KLs – erst jetzt übersandt übersandt. Ist also zwar schon etwas älter und über ihn ist auch schon an anderer Stelle berichtet worden. Aber ich stelle ihn dann doch noch vor, weil er anschließt an das BGH, Urt. v. 17.06.2015 – 2 StR 228/14 (dazu: SMS aus der Hauptverhandlung – das geht gar nicht….). Im LG Koblenz-Verfahren hat das LG die Ablehnung eines Schöffen als berechtigt angesehen und ist dabei von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
„Zur Begründung beruft er sich auf einen Vorgang in der Hauptverhandlung vom 22.09.2015, die wegen der Erkrankung eines Verteidigers und eines Mitangeklagten nur von etwa 13:15 Uhr bis 14:15 Uhr dauerte, und in der im Wesentlichen Telefonmitschnitte und Kurznachrichten aus der Telefonüberwachung betreffend den früheren Mitangeklagten pp. in das Verfahren eingeführt wurden.
Der Angeklagte pp. macht geltend, der abgelehnte Schöffe habe mit dem Gesicht zur Tischplatte geneigt etwa ab 13:45 Uhr seine Aufmerksamkeit zunehmend einem sich dort befindlichen Gegenstand gewidmet. Er, pp., habe aufgrund seiner Sitz-position diesen Gegenstand zwar zunächst nicht wahrnehmen können; er habe jedoch bemerkt, dass dieser Gegenstand bis zum Sitzungsende etwa um 14:15 Uhr immer wieder offenbar die gesamte Aufmerksamkeit des abgelehnten Schöffen in Anspruch genommen habe.
Nach dem Ende der Sitzung habe er dann bemerkt, dass es sich bei dem fraglichen Gegenstand um ein Mobiltelefon gehandelt habe, weil der abgelehnte Schöffe dieses Gerät aus seiner ursprüngliche Position unter der Tischplatte hervorgeholt und nunmehr für ihn sichtbar auf dem Richtertisch abgelegt habe.“
Der abgelehnte Schöffe hat hierzu folgende dienstliche Erklärung abgegeben: „Ich verwende das internetfähige Mobiltelefon gelegentlich während der Verhandlung, um – wie auch Rechtsanwälte und Angeklagte – Vorhalte aus dem Internet nachzuvollziehen und Begriffserklärungen aufzurufen. Ich versichere, dass ich den pp. betreffenden Telefonaten und Kurzmitteilungen meine ungeteilte Aufmerksamkeit gewidmet habe und auch die Inhalte zur Kenntnis genommen habe.“
Das LG hat – in Übereinstimmung mit der StA – das Befangenheitsgesuch durchgreifen lassen:
„Auch aus der Sicht eines besonnenen Angeklagten gab die Nutzung des Mobiltelefons durch den abgelehnten Schöffen während laufender Hauptverhandlung begründeten Anlass zu der Befürchtung, der Schöffe habe sich mangels uneingeschränkten Interesses an der dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit unterfallenden Beweisaufnahme auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt (vgl. BGH Urt. v. 17.06.2015 -2 StR 228/14) hat.
Dabei kommt es auch nicht darauf, ob durch die Nutzung des Mobiltelefons die Aufmerksamkeit des Schöffen tatsächlich erheblich eingeschränkt war.
Aus der maßgebliche Sicht der Angeklagten und gestützt auf objektivierbare Umstände hat der Schöffe den Eindruck der Gleichgültigkeit gegenüber dem Inhalt der Beweisaufnahme und damit auch gegenüber den berechtigten Belangen der Angeklagten erweckt.
Von daher ist das Verhalten des abgelehnten Schöffen aus Sicht der ablehnenden Angeklagten bei verständiger Würdigung geeignet, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO).“
M.E. zutreffend.
P.S. Bei dem Verfahren 2090 Js 29.752/10 12 KLs LG Koblenz handelt es sich übrigens um ein Verfahren wegen des Vorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung, das schon mal beim BGH gewesen ist – Stichwort: Aktionsbüro Mittelrhein – – wenn ich es richtig sehe (vgl. BGH, Beschl. v. 07.02.2012 – 3 StR 335/11). Also zweiter Durchlauf. Irgendwie scheint es in dem Verfahren ein Problem mit den Schöffen zu geben. Denn es sit schon mal ein Schöffe ausgeschieden, und zwar aufgrund des LG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2012 – 2090 Js 29.752/10 -12 KLs.
Das war die Geschichte mit dem Schokonikolaus auf dem Tisch des Staatsanwaltes (Nicht Rosen, sondern Schoko-Nikoläuse gibt es beim LG Koblenz für den Staatsanwalt). Man kann nur hoffen, dass die Kammer genug Ergänzungsschöggen bestellt hat. Sonst ist dann ja irgendwann Schluss.
Ein guter Tipp für Schöffen, die aus einem lästigen Umfangsverfahren raus wollen 😉
Es ist unrichtig, dass es sich bereits um den zweiten Durchlauf handelt. Die Hauptverhandlung wurde am 20.08.2012 vor dem Landgericht Koblenz im ersten Verfahrenszug eröffnet und findet seitdem in der Regel dreimal wöchentlich statt.
Der verlinkte BGH-Beschluss betrifft das sogenannte „Widerstand Radio“ und hat mit dem Verfahren AB Mittelrhein nichts zu tun. In letzterem ist derzeit bis Ende 2017 terminiert.
Rechtsanwalt und Richter am Landgericht a.D. Günter Hagenmeier
Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
ich schätze Ihren -meist fehlerfreien- Blog und lese ihn seit vielen Jahren regelmäßig.
Ihr P.S. in vorgenannter Sache ist jedoch (z.T) offensichtlich falsch. Das Verfahren (derzeit rd. 280 Prozesstage) ist keineswegs ein „zweiter Durchlauf“. 3 StR 335/11 betrifft das sog. Widerstand-Radio; dieses Urteil der (auch vorliegend zuständigen) Staatsschutzkammer Koblenz hat der BGH zu unrecht aufgehoben.
Beste kollegiale Grüsse
Günter Hagenmeier
ok, ok. ich habe es zur Kenntnis genommen.
Als Ergänzung zu dem zitierten Beschluss ist auch der Beschluss vom 22.10.2015 derselben Strafkammer von Interesse: Kurz nachdem der in Ihrem Artikel behandelte Schöffe durch die letzte verbliebende Ergänzungsschöffin ersetzt wurde, wurde ein Ablehnungsgesuch gegen einen weiteren Schöffen gestellt. Dieser wurde ebenfalls dabei beobachtet, wie er während der Hauptverhandlung sein Tablet bediente – nachdem und obwohl bereits ein Schöffe aus einem solchen Grund ausgeschieden war.
Hier entschied die Kammer für den Verbleib des Schöffen in der Kammer. Verkürzte Begründung: Der (nicht) abgelehnte Schöffe hatte in seiner dienstlichen Stellungnahme geäußert, das Tablet ausschließlich für verfahrensrelevante Zwecke zu verwenden, während der tatsächlich abgelehnte Schöffe das Wort „ausschließlich“ nicht verwendet hat.
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