Wir üben dann heute mal für die Revision/Rechtsbeschwerde, und zwar die Begründung der sog. Inbegriffsrüge. Diese Inbegriffsrüge, mit der ein Verstoß gegen § 261 StPO geltend gemacht wird, ist eine Verfahrensrüge. Für sie gelten also die strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Das bedeutet, dass zu dem geltend gemachten Verfahrensfehler – Verletzung des § 261 StPO – so vorgetragen werden muss, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aus diesem Vortrag entnehmen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt.
Das hatte ein Kollege aus Berlin übersehen und hat sich deshalb die Zurückweisung seines Rechtsmittels durch das KG im KG, Beschl. v. 08.01.2016 – 3 Ws (B) 650/15 – 122 Ss 170/15 340 OWi 282/15 – „eingefangen“. Denn hat er mir übersandt, aber, weil ihm das Versehen peinlich ist, gebeten, beim Einstellen seinen Namen nicht zu nennen. Tue ich dann und verschließe ihn in meinem Herzen.
Das KG führt in der Entscheidung aus, dass er zur Zulässigkeit der sog. Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), die auf den Umstand gestützt wird, das Gericht habe ein Privatgutachten nicht in seine Beweiswürdigung eingestellt, gehört, dass der Angeklagte/Betroffene bei der Begründung seiner Verfahrensrüge mitteilt, dass und ggf. in welcher Form dieses Gutachten prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Allein der Umstand, dass er es dem Gericht vorgelegt hat, erfüllt die Anforderungen nicht. Weil der Betroffene/Verteidiger diese Anforderungen bei der Begründung seiner Rechtsbeschwerde nicht erfüllt hatte, hat das KG seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.