In meinem Blogordner hing schon seit längerem der LG Saarbrücken, Beschl. v. 03.02.105 – 2 Qs 8/15. In dem hat das LG zum Verhältnis Grundgebühr/Verfahrensgebühr falsch entschieden, weil es die insoweit eingetretenen Änderungen durch das 2. KostRMoG übersehen hatte. Ich war bisher noch nicht zu einem Blogbeitrag gekommen, obwohl der Beschluss ein „schönes“ Beispiel dafaür ist, wie dann doch gebührenrechtliche Änderungen häufig an den Gerichten vorbeigehen bzw. es lange dauert, bis sie dort ankommen. Aber das kommt ja in den besten Familien – sprich selbst bei OLG vor, wie der OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.11.2014 – 2 Ws 553/14, dazu Gibt es in Bayern nach 18 Monaten noch keine neuen RVG-Texte? – beweist.
Nun, über den LG Saarbrücken, Beschl. v. 03.02.105 – 2 Qs 8/15 muss ich mich nicht mehr ärgern. Den habe ich gelöscht. Denn – man mag es kaum kaum glauben – das LG war lernfähig und hat in seinem LG Saarbrücken, Beschl. v. 23.04.2015 – 2 Qs 8/15 – seine falsche Rechtsansicht aufgegeben und sich der richtigen anderen Auffassung, die (u.a.) auch vom OLG Saarbrücken im OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.11.2014 – 1 Ws 148/14 – vertreten wird, angeschlossen.Vielleicht hat ja mein Beitrag in RVGreport 2015, 182 = StRR 2015, 119 geholfen, es wäre zu schön. Aber egal. Jedenfalls ist das LG Saarbrücken – zumindest die 2. Große Strafkammer als Kammer für Bußgeldsachen – „in der Spur“ und sieht das Verhältnis Grundgebühr/jeweilige Verfahrensgebühr richtig. Die Gebühren entstehen eben immer nebeneinander. Wer mag, kann es hier unter Gibt es in Bayern nach 18 Monaten noch keine neuen RVG-Texte? noch einmal nachlesen.
Und das Besondere/Bemerkenswerte: Das Ganze/die Änderung aufgrund einer Gegenvorstellung. Da sag noch mal einer, dass Gegenvorstellungen keinen Sinn machen. Diese hier hat sich für den Verteidiger gelohnt, denn die hat ihm 212 € brutto gebracht. Zwra nicht ganz so viel wie auf dem Bild, aber: Ist doch was, oder?