Schon etwas älter ist eine Entscheidung des OLG Köln, die in den 80-ziger Jahren sich mit den Folgen einer telefonischen Zeugenbefragung im Bußgeldverfahren befasst und die Verjährungsunterbrechung verneint hat. Das OLG Bamberg hatte jetzt dieselbe Problematik zu entscheiden. Es hat die Unterbrechung der Verjährung im OLG Bamberg, Beschl. v. 02.03.2015 – 2 Ss OWi 13/15 ebenfalls verneint:
„b) Mit Verfügung vom 13.02.2014 hob die Tatrichterin diesen Hauptverhandlungstermin „von Amts wegen“ ersatzlos auf. Desweiteren fand offenbar am selben Tag ein Telefongespräch (möglicherweise auch zwei Telefongespräche) der Tatrichterin mit dem Zeugen N. statt, in dem dieser ausweislich zweier von der Tatrichterin jeweils unter dem 13.02.2014 gefertigter Aktenvermerke mitteilte, er habe seinen Aufenthalt in Spanien und könne bzw. werde nicht kommen. Seine Adresse teilte der Zeuge nicht mit, wohl aber zwei Telefonnummern. Einer der gefertigten Aktenvermerke der Tatrichterin enthält […] zum Inhalt des Telefongespräches […] noch folgende Ausführungen: „Nach Belehrung erklärt der Zeuge: Ja ich bin mit dem weißen PKW gefahren. Vor mir war ein Passat und ein BMW. Die wurden angehalten und fuhren raus. Ich dachte ich soll auch raus. Das war aber nicht so. Im Passat war eine junge Frau, im BMW ein junger Mann. Ich bin nicht in einer Kolonne hinter diesen hergefahren. Es war nicht mein Pkw. Habe ihn nicht in V. abgeholt. Ich war unterwegs in B., nicht in V. an diesem Tag.“
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Das offenbar am 13.02.2014 mit dem Zeugen N. geführte Telefongespräch , in dem dieser „nach Belehrung“ Erklärungen (anscheinend) im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Tat und betreffend den Fahrer des Tatfahrzeugs abgab, unterbrach nicht die Verjährung gemäß § 33 I 1 Nr. 2 OWiG. Die in der Strafprozessordnung nicht vorgesehene telefonische Befragung des Zeugen durch den Tatrichter bzw. die Tatrichterin kann einer förmlichen richterlichen Zeugenvernehmung nicht gleichgesetzt werden (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 23.01.1979 – Ss 1067/78 = DAR 1980, 55). § 33 I 1 Nr. 2 OWiG spricht ausdrücklich von einer „richterlichen Vernehmung“ eines Zeugen; eine solche richterliche Zeugeneinvernahme hat dann aber im Rahmen der hierfür gesetzlich vorgegebenen Bestimmungen zu erfolgen. Eine hierüber hinausgehende Auslegung des Begriffs der richterlichen Vernehmung eines Zeugen hält der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit weder für möglich noch für geboten (zumal bei Kenntnis vom voraussichtlichen Nichterscheinen des Zeugen zum Termin eine Verjährungsunterbrechung durch schlichte Terminsverlegung problemlos hätte erfolgen können; vgl. KK/Graf OWiG 4. Aufl. § 33 Rn. 89).“