Inzwischen liegen zu der Entscheidung des BGH v. 20.11.2008 – 4 StR 328/08 zur Verurteilung wegen eines tödlichen verlaufenden Autorennens in Baden-Württemberg die Urteilsgründe vor. Man darf gespannt sein – unabhängig von den angesprochenen „Fahrlässigkeitsfragen“ – wie die Tatrichter mit der „Generalprävention“ umgehen werden. Damit argumentiert man ja an sich nicht so gerne. Ganz interessant ist in dem Zusammenhang, dass in dem ab 01.02.2009 geltenden neuen Bußgeldkatalog die Teilnahme an einem Rennen jetzt auch enthalten ist und mit einem Fahrverbot belegt wird. Bisher was das ja nur im Tatbestandskatalog geregelt.