Interessante Frage, die beim AG Waldbröl in einem Bußgeldverfahren mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO – ja, mal wieder Handyverstoß – eine Rolle gespielt hat. Nämlich die Frage: Ist ein iPod ein Mobiltelefon i.s. des § 23 Abs. 1a StVO? Der Amtsrichter ist davon ausgegangen, dass der Betroffene, während er seinen PKW geführt hat, mit einem Apple iPod etwas diktiert hat und dabei das Gerät auch während der Fahrt in der Hand gehalten hat. Da stellte sich dann die Frage: Mobiltelefon, ja oder nein, die das AG Waldbröl im AG Waldbröl, Urt. v. 31.10.2014 – 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14 – verneint hat:
„Der Betroffene hat kein Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO genutzt. Der Begriff des Mobiltelefons ist nicht gesetzlich definiert (vgl. König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 23 StVO, Rn. 31). Unter Mobiltelefon versteht man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann (so zutreffend Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Auflage, Rn. 1980; OLG Köln, NJW 2010, 546). Damit fallen Geräte wie das iPod, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, nicht unter den Begriff des Mobiltelefons (vgl. Herrmann, NStZ 2011, 65, 67; Burhoff, Rn. 1981).
Eine Auslegung über den Wortlaut hinaus ist auch im Ordnungswidrigkeitenrecht unzulässig (verfassungsrechtliches Analogieverbot).
Durch sein Verhalten hat der Betroffene auch nicht gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Daher war er freizusprechen.2
Bei den Fundstellen kann und will ich nicht widersprechen 🙂 .
Die Kostenentscheidung ist dann allerdings nicht so schön. Seine eigenen notwendigen Auslagen muss der Betroffene nämlich gem. § 109a Abs. 2 OWiG selbst tragen. Begründet hat das Amtsrichter das damit, dass der Betroffene sich erstmals in der Hauptverhandlung unwiderlegbar dahingehend eingelassen habe, dass es sich um ein nicht zum telefonieren geeignetes iPod gehandelt hat. Na ja….
Nachdem das Ablenkungspotential der Benutzung der Diktierfunktion eines ipods (straffrei) allerdings ersichtlich identisch ist, mit dem Ablenkungspotential der Benutzung der Diktierfunktion z. B. eines iphones (Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO), stellt sich die Frage der Vereinbarkeit der Bestimmung mit Art. 3 GG.
Das hat das OLG Stuttgart schon entschieden. Gesetzgeberische Entscheidung, die hinzunehmen ist
Irgendwie sind die Gesetzgeber und Richter doch in einer Parallelwelt…
Verstehe ich nicht 🙂
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Und wenn ich jetzt ein Smartphone habe, das lediglich mit einer SIM-Karte ausgestattet ist, die nur ein Telefonat über Internet zuließe – in welche Schublade fällt das dann?
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