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Ein iPod ist kein Telefon, oder?

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by Yukinobu Zengame – Flickr. Licensed under CC BY 2.0 via Wikimedia Commons

Ebenfalls in die Reihe der Entscheidungen zur „modernen Technik“ gehört das AG Rinteln, Urt. v. 27.10.2016 – 24 OWi 32/16, über das der Kollege Grat auch schon berichtet hat. Es geht um die Frage: Fällt ein iPod von Apple unter den Begriff des Mobiltelefons i.S. von § 23 Abs. 1a StVO. Das AG verneint das – m.E. zu Recht:

„Der Betroffene hat in rechtlicher Sicht kein Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO genutzt.

Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Entscheidendes Merkmal für ein Telefon ist, dass es dem Benutzer die Möglichkeit gibt, durch Übermittlung von Tönen mit einem anderen in Echtzeit zu kommunizieren (Hentschel/König/Dauer-König, 43. Aufl., § 23 StVO Rn. 31). Unter Mobiltelefon besteht man daher ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann (Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., Rn. 3041). Zwar erfasst die Norm nicht nur Geräte, die ausschließlich das Telefonieren erlauben und nicht mit weiteren Funktionen ausgestattet sind. Erforderlich ist andererseits, dass das Gerät zumindest auch die Benutzung als Telefon erlaubt (Burhoff,  a.a.O. Rn. 3043; OLG Karlsruhe, NJW 2007, 230).

Daher ist es überzeugend, Geräte, mit denen zwar technisch über eine Internetverbindung ggf. auch telefoniert werden könnte, nicht mehr als Mobiltelefon anzusehen, weil dieses die Grenze des Wortlauts überschreitet (Burhoff, a.a.O., Rn. 3044; König, a.a.O., Rn. 31).

Ein iPod, das nach Herstellerangabe dem Abspielen von Musik dient und mit dem man ggf. über eine Internetverbindung telefonieren könnte, kann nicht mehr unter den Begriff des Mobiltelefons subsumiert werden (ebenso AG Waldbröl, 44 OWi 225 Js 1055/14 (121/14), in juris; Krumm, Smart-Watch und Handyuhr am Steuer: Verstoß gegen das Handyverbot?, NZV 2015, 374/375).

Eine Auslegung über den Wortlaut hinaus ist auch im Ordnungswidrigkeitenrecht unzulässig (AG Waldbröl, a.a.O.).“

 

Ist ein iPod ein Mobiltelefon?

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Interessante Frage, die beim AG Waldbröl in einem Bußgeldverfahren mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO – ja, mal wieder Handyverstoß – eine Rolle gespielt hat. Nämlich die Frage: Ist ein iPod ein Mobiltelefon i.s. des § 23 Abs. 1a StVO? Der Amtsrichter ist davon ausgegangen, dass der Betroffene, während er seinen PKW geführt hat, mit einem Apple iPod etwas diktiert hat und dabei das Gerät auch während der Fahrt in der Hand gehalten hat. Da stellte sich dann die Frage: Mobiltelefon, ja oder nein, die das AG Waldbröl im AG Waldbröl, Urt. v. 31.10.2014 – 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14 – verneint hat:

„Der Betroffene hat kein Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO genutzt. Der Begriff des Mobiltelefons ist nicht gesetzlich definiert (vgl. König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 23 StVO, Rn. 31). Unter Mobiltelefon versteht man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann (so zutreffend Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Auflage, Rn. 1980; OLG Köln, NJW 2010, 546). Damit fallen Geräte wie das iPod, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, nicht unter den Begriff des Mobiltelefons (vgl. Herrmann, NStZ 2011, 65, 67; Burhoff, Rn. 1981).

Eine Auslegung über den Wortlaut hinaus ist auch im Ordnungswidrigkeitenrecht unzulässig (verfassungsrechtliches Analogieverbot).

Durch sein Verhalten hat der Betroffene auch nicht gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Daher war er freizusprechen.2

Bei den Fundstellen kann und will ich nicht widersprechen 🙂 .

Die Kostenentscheidung ist dann allerdings nicht so schön. Seine eigenen notwendigen Auslagen muss der Betroffene nämlich gem. § 109a Abs. 2 OWiG selbst tragen. Begründet hat das Amtsrichter das damit, dass der Betroffene sich erstmals in der Hauptverhandlung unwiderlegbar dahingehend eingelassen habe, dass es sich um ein nicht zum telefonieren geeignetes iPod gehandelt hat. Na ja….