Und das dicke Ende kommt dann hinterher, oder: Vielleicht hätte ich im Strafverfahren doch besser geschwiegen, wird sich ein Kraftfahrzeugführer sagen, gegenüber dem die Fahrerlaubnisbehörde die MPU angeordnet hat. Begründet hat sie das damit, dass nach ihrer Auffassung Tatsachen vorliegen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat ihr im OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.06.2014 – 16 B 358/14 – Recht gegeben. Es argumentiert u.a. mit 2,56 Promille und und warmer Motorhaube und eben einer Äußerung im Strafverfahren, und zwar wie folgt:
„—Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, hat der Antragsgegner auf § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV gestützt. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Der Antragsgegner hat insofern darauf abgestellt, dass beim Antragsteller am 6. Juli 2012 eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,56 Promille festgestellt worden sei, der Antragsteller selbst im Strafverfahren nicht ausgeschlossen habe, vielleicht doch das Fahrzeug an dem Abend geführt zu haben, und die Polizei vor Ort festgestellt habe, dass die Motorhaube noch warm gewesen sei. Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass der Antragsteller am 6. Juli 2012 unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führte. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nunmehr behauptet, er habe die Erklärung im Strafverfahren nur aus rein prozesstaktischen Erwägungen abgegeben, um einer weiteren Konfrontation mit den mutmaßlich die Unwahrheit sagenden, mit dem Antragsteller verfeindeten Nachbarn zu entgehen. Dieser Vortrag ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Nachbarn in der Verhandlung am 23. April 2013 bereits als Zeugen vernommen worden waren, bevor der Antragsteller in derselben Verhandlung nach Inaugenscheinnahme eines Videos auf dem Smart-Phone eines Zeugen erklärte: „Es kann sein, dass ich doch gefahren bin“.
Schließlich dringt der Antragsteller auch mit der Rüge nicht durch, die Entscheidung beruhe auf der hypothetischen Annahme, dass grundsätzlich von einer Alkoholabhängigkeit bzw. einem Alkoholmissbrauch auszugehen sei bei Personen, die in der Lage seien, eine Alkoholkonzentration von 2,56 Promille zu erreichen. Bereits Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille setzen nach verkehrsmedizinischen Erkenntnissen regelmäßig normabweichende Trinkgewohnheiten voraus und sprechen für eine Alkoholproblematik. Das gilt erst recht für deutlich darüber liegende Werte. Vgl. dazu Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 132; BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 – 7 C 46.87 -, BVerwGE 80, 43 = […] Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen….“
Was ist denn im Strafverfahren raus gekommen? Bei einer Verurteilung wäre doch auf die Einlassung gar nicht mehr abzustellen. Klingt für mich nach einer Einstellung bzw vllt. sogar einem Freispruch.
Alkoholproblematik? Der Delinquent hat(te) keine Probleme mit dem Alkohol – allenfalls ohne. 😉
Aber ernsthaft: „Nach verkehrsmedizinischen Erkenntnissen … normabweichende Trinkgewohnheiten“ und eine daraus gefolgerte Alkoholproblematik – ziemlich praxisfernes Geschwurbel.
Wie endete denn das Strafverfahren? Wäre noch interessant zu wissen.
Mich würde auch sehr interessieren wie das Verfahren geendet hat. Gerade in Sachen MPU und Verkehrsdelikten habe ich schon die kuriosesten Sachen gehört… „normalabweichende Trinkgewohnheiten“? Gerade da es sich um einen Tag am Wochenende handelt, ist das für mich keine nachvollziehbare Aussage…