Der Verurteilte steht u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und eines Verstoßes gegen das BtM-Gesetz unter (Reststrafen)Bewährung. Es kommt zu einer neuen Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, allerdings wegen einer Fahrlässigkeitstat. Es wird widerrufen und das KG sagt auf die Beschwerde des Veurteilten im KG, Beschl. v. 14. 10.20013 – 2 Ws 494-495/13: Das geht:
b) Die neue Tat ist als Widerrufsgrund geeignet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts genügt dafür jede in der Bewährungszeit begangene Tat von einigem Gewicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2008 – 2 Ws 494/08 – und vom 15. Juni 2005 – 5 Ws 285/05 – juris – jeweils mit weit. Nachweisen). Die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten bringt die Erheblichkeit des abgeurteilten Sachverhalts hinreichend zum Ausdruck. Somit kann die neue Tat auch nicht als eine für die Sozialprognose bedeutungslose Bagatelltat gewertet werden. Allerdings schließen Fahrlässigkeitstaten eine günstige Prognose regelmäßig dann nicht aus, wenn sie in keinem inneren Zusammenhang mit den Taten stehen, die der Strafaussetzung zugrunde lagen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2002 – 5 Ws 46/02 – mit weit. Nachweisen). Zur Feststellung eines etwaigen inneren Zusammenhangs bedarf es einer eingehenden Würdigung aller Umstände der abgeurteilten Taten sowie der neuen Tat. (vgl. Senat a.a.O.). Hier tritt der innere Zusammenhang – trotz der abweichenden subjektiven Tatseite – schon in der Gleichartigkeit der Taten hervor. Der Beschwerdeführer ist seit seinem 18. Lebensjahr bereits vielfach wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und anderer Verkehrsdelikte in Erscheinung getreten und musste deshalb auch bereits eine Freiheitsstrafe – zumindest teilweise – verbüßen. Gegen ihn wurden wiederholt Sperrfristen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Gegenüber dem Bewährungshelfer hatte er im Übernahmegespräch im Januar 2010 erklärt, nunmehr eine Fahrerlaubnis erlangt zu haben. Aus welchem Grund ihm diese vor Begehung der Anlasstat wieder entzogen worden ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Insgesamt betrachtet, zeugt sein Verhalten von einer eingeschliffenen Neigung, die zum Schutz des Straßenverkehrs erlassenen Rechtsvorschriften zu missachten. Diese Neigung ist – auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Einlassung des Beschwerdeführers – in der Anlasstat erneut zum Ausdruck gekommen und begründet dadurch den inneren Zusammenhang zumindest mit den Taten aus dem Urteil vom 14. September 2005.“
Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft