Ebenso klein/kurz, aber ebenso fein wie der AG Verden (Aller), Beschl. v. 04.12.2013 – 9a Gs 924 Js 43392/13 (3757/13) (vgl. dazu Manchmal ist es gut, wenn man Decken im Auto hat) ist das AG Traunstein, Urt. v. 14. 11. 2013 – 520 OWi 360 Js 20361/13 (2), in dem das AG von der Festsetzung eines Fahrverbotes nach einem Abstandsverstoß abgesehen hat., und zwar mit folgender Begründung:
„Von der Verhängung eines Fahrverbotes wurde ausnahmsweise abgesehen. Der Betroffene hat zwischenzeitlich an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer gemäß § 4 Abs. 8 StVG teilgenommen. Er ist beruflich deutschlandweit tätig und hierfür auf seinen Führerschein angewiesen. Bisher wurde gegen ihn ausweislich des Auszuges aus dem Verkehrszentralregister vom 16.10.2013 noch keine erhöhte Geldbuße verhängt. Die Erziehungsfunktion des Fahrverbotes ist vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, da der Betroffene durch die deutliche Erhöhung der Geldbuße nun ausreichend gewarnt wurde. „
Das AG Traunstein ist damit nach dem AG Miesbach das zweite bayerische AG, das dem OLG Bamberg in der Frage die Gefolgschaft verweigert. Das OLG sieht die Frage nämlich anders. Was ist los in Bayern? Aufstand der AG?