Ich vermute, der Kollege, der mir den KG, Beschl. v. 27.11.2013 – 3 Ws (B) 535/13 — 122 Ss 149/13 317 OWi 760/13 – hat zukommen lassen, wird mit der Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils aus dem vom KG angeführten Grund nicht gerechnet haben, wenn er ehrlich ist. Wie gesagt, ich vermute es nur, ich habe nicht mit ihm darüber gemailt. Also ein (vermultich) „unerwarteter“ Erfolg, der im Ergebnis dem Betroffenen zumindest Zeitgewinn bringt, der ggf. an der ein oder anderen Stelle nützlich sein kann.
Aufgehoben hat das KG nämlich, weil nach seiner Auffassung kein vollständiges schriftliches Urteil als Prüfungsgrundlage für die erhobene Sachrüge vorgelegen hat. Das amtsgerichtliche Urteil war nämlich nach Auffassung des KG nicht ordnungsgemäß unterzeichnet , da die die Unterschrift des Amntsrichters nicht zumindest aus einem ausreichend gekennzeichneten individuellen Schriftzug bestand.Denn der Amstrichter hatte wie folgt „unterschrieben“:
Ähnlich dem Fall, der der oben zitierten Entscheidung des Senats vom 16. September 2013 zugrunde lag, besteht auch im vorliegenden die Unterschrift der Tatrichterin lediglich aus zwei nahezu gleichlangen Strichen, von denen der linke gerade und senkrecht, der rechte hingegen in einigem Abstand beginnend zunächst waagerecht und dann mittig in einer leichten Krümmung nach rechts unten verläuft. Rückschlüsse auf einen Buchstaben, geschweige denn auf einen Namen lassen sich aus diesen beiden Zeichen nicht ziehen. Dem steht nicht entgegen, dass sich diese teilweise über dem gedruckten Namen und der Amtsbezeichnung der Richterin befinden, die das Protokoll als Tatrichterin ausweist. Denn dies kann die erforderliche Unterschriftsleistung nicht ersetzen [vgl. BGH NJW 1976, 966, 967].