Wir diskutieren die Fragen des Richtervorbehalts und ein sich bei seiner Missachtung ggf. ergebendes Beweisverwertungsverbot ja nun schon gut drei Jahre. Nun ist endlich das Beweisverwertungsverbot auch in Bayern angekommen, jedenfalls war mir bislang eine Entscheidung aus dem Freistaat, in der ein BVV angenommen worden ist, nicht bekannt. Das OLG Nürnberg hat – wie ich jetzt erst durch die Übersendung der Entscheidung des in der Revision erfolgreichen Kollegen erfahren habe – diesen Schritt schon am 07.12.2009 getan (vgl. Beschl. in 1 St OLG Ss 232/2009). Allerdings ging auch wohl kein Weg daran vorbei. Denn wie soll man anders entscheiden, wenn der einschreitende Polizeibeamte selbst davon ausgeht, dass „Gefahr im Verzug“ nicht vorliegt, er aber dennoch wegen einer „damaligen Übung seiner Dienststelle“ keine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung einholt. Das ist nichts anderes als: Das haben wir immer schon so gemacht.