Mit der Passage: „Dieser im angefochtenen Urteil unerörtert gebliebene Widerspruch, der durchgreifende Zweifel an der Täterschaft des die Tat bestreitenden Angeklagten aufkommen lässt, bedarf der Klärung durch den neuen Tatrichter.“ endet im BGH, Beschl. v. 10.09.2013 – 4 StR 330/13 der Teil des BGH-Beschlusses, in dem der BGH die Teilaufhebung eines Urteils des LG Münster begründet. Und in der Tat: „Bemerkenswert“ der Widerspruch, der dem BGH dort aufgefallen ist. Hat man nicht so häufig, dass es zu so offensichtlichen Widersprüchen in den Feststellungen kommt. Aus dem BGH-Beschluss
„Insoweit leiden die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten an einem auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht auflösbaren Widerspruch (§ 261 StPO). Danach soll der Angeklagte die Tat zum Nachteil der Eheleute P. vor dem Einkaufscenter in B. am 22. August 2012 gegen 17.30 Uhr begangen haben, als diese ihn mit dem BMX-Rad ihres Sohnes dort antrafen, ihn wegen des vermuteten Diebstahls des Fahrrads an der Flucht zu hindern versuchten und die Polizei riefen. Daraufhin habe der Angeklagte den Geschädigten F. P. zu Boden gestoßen und die helfend eingreifende Ehefrau abgewehrt, indem er den Daumen ihrer rechten Hand nach hinten bog, so dass die Geschädigte einen schmerzhaften Bänderriss erlitt. Demgegenüber hat das Landgericht zu den persönlichen Verhältnissen des seine Täterschaft bestreitenden Angeklagten festgestellt, dieser habe sich in der Zeit vom 1. bis zum 30. August 2012 zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung auf der Grundlage von Bestimmungen des PsychKG bzw. des Zivilrechts in der geschützten Station der LWL-Klinik L. in stationärer Unterbringung befunden. Dieser im angefochtenen Urteil unerörtert gebliebene Widerspruch, der durchgreifende Zweifel an der Täterschaft des die Tat bestreitenden Angeklagten aufkommen lässt, bedarf der Klärung durch den neuen Tatrichter.“
Tja, sollte an sich auffallen, dass das so nicht passen kann.