Im Moment herrscht straßenverkehrsrechtliche Flaute, nicht nur im Verkehrsstrafrecht, sondern auch im OWi-Bereich. Außer der Problematik „Akteneinsicht“, gibt es keine Knaller. Deshalb ist man um so erfreuter, wenn man dann doch mal eine Entscheidung eines Obergerichts übersandt bekommt, in dem Fahrverbotsfragen eine Rolle spielen. Das war der OLG Köln, Beschl. v. 05.07.2013 – III 1 RBs 152/13, in dem es um die Anforderungen an die Begründung der Fahrverbotsentscheidung geht. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:
1. Verhängt der Tatrichter ein Fahrverbot, muss die Begründung des tatrichterlichen Urteils erkennen lassen, dass sich der der Tatrichter mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen ist.
2. Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Härtefall“ vorliegt, der der Verhängung eines Fahrverbots nach der BKatV entgegensteht, hat das Tatgericht im Allgemeinen Ausführungen zu der Berufstätigkeit des Betroffenen zu treffen.
3. Eine Verpflichtung, nähere Feststellungen dazu zu treffen, welcher Berufstätigkeit der Betroffene nachgeht, besteht insbesondere dann, wenn der Betroffene sich mit konkretem Tatsachenvortrag auf das Vorliegen eines Härtefalls beruft und das Gericht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs damit in den Entscheidungsgründen befassen muss.