Immer wieder sagt der BGH: Schreibt nicht so viel

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Immer wieder oder „alle Jahre wieder“ gibt es einen Entscheidung des BGH, die man so zusammen fassen könnte: Schreibt nicht so viel Tatgerichte, denn ich muss es alles lesen. So dieses Jahr 🙂 der BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – 3 StR 101/13 -, in dem der BGH noch einmal zum Umfang der tatgerichtlichen Entscheidungsgründe Stellung nimmt:

„Zur Darstellung der Vorstrafen ist es ausreichend, diejenigen Urteile aufzuführen, die das kriminelle Vorleben des Angeklagten prägen und für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dabei kann es – etwa zur Feststellung von formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung – durchaus auch erforderlich sein, den Tag der Tat und der Rechtskraft des Urteils sowie den Vollstreckungsverlauf festzustellen. Die Wiedergabe des vollständigen Bundeszentralregisterauszugs unter Einschluss unbedeutender jugendstrafrechtlicher Maßnahmen ist bei einer Verurteilung wegen zweier Betäubungsmittelhandelstaten zu einer eher geringen Freiheitsstrafe hingegen unnötig. Erst recht ist es verfehlt, den Registerauszug in faksimilierter Form im Urteil wiederzugeben und dadurch Lesbarkeit und Verständnis der Urteilsgründe zu erschweren.

Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen und den Inhalt der überwachten Telekommunikation wörtlich oder auch nur in einer ausführlichen Inhaltsangabe wiederzugeben (hier UA S. 7 bis 19). Dies kann vielmehr die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen. Dies wäre rechtsfehlerhaft und könnte unter – hier wegen der weiteren Ausführungen UA S. 21 bis 28 allerdings nicht gegebenen – Umständen den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 StR 106/98, NStZ-RR 1998, 277 mwN).“

 

4 Gedanken zu „Immer wieder sagt der BGH: Schreibt nicht so viel

  1. n.n.

    “ Erst recht ist es verfehlt, den Registerauszug in faksimilierter Form im Urteil wiederzugeben und dadurch Lesbarkeit und Verständnis der Urteilsgründe zu erschweren.“

    copy and paste kannte der bgh früher nur aus anwaltlichen verfahrensrügen und fand es da schon nicht so richtig gut. da hätte der tatrichter sich eigentlich denken können, dass es von gerichtsseite ebenfalls nicht goutiert wird …

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