Das LG Essen hat die Revision einen Angeklagten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei. Dagegen der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO), der zur Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses durch den BGH, Beschl. v. 20.10.2012 – 4 StR 443/12 – führt, denn:
„1. Der Antrag des Angeklagten B. auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zulässig und hat die Aufhebung des Beschlusses zur Folge, mit dem die Revision als unzulässig verworfen wurde (§ 346 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat übersehen, dass der Angeklagte bereits mit Einlegung der Revision die allgemeine Sachrüge erhoben hat. Damit ist das Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet. In der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge ist regelmäßig die Erklärung zu sehen, dass das Urteil insgesamt angefochten wird. Eines besonders hervorgehobenen Revisionsantrags bedarf es dann nicht. Eine Begründung der Sachrüge ist nicht vorgeschrieben (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 344 Rn. 3 und 17).„
Nun: Da war das LG wohl etwas zu schnell und/oder hat nicht richtig hingeschaut. Allerdings: Im Ergebnis hatte die Revision dann keinen Erfolg. Der BGH hat sie nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Anmerkung: Ich ahne, welche Kommentare eingehen werden.