Da muss man als Betroffener/Verteidiger schon konkret werden, wenn behauptet werden soll bzw. wird, dass nicht der Betroffene sondern auch ein Anderer/Dritter zum Vorfallszeitpunkt gefahren sein soll. Allgemeine Behauptungen helfen da nicht und zwingen das AG auch nicht zu einer Auseinandersetzung mit dieser Möglichkeit. Das folgt aus einem Zusatz zum OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2012 – III 1 RBs 128/12:
„Soweit der Betroffene nunmehr nachträglich noch eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, ist – unabhängig von der Verfristung dieser Rüge – anzumerken, dass sich das Amtsgericht mit der Einlassung des Betroffenen, dass auch Dritte gefahren sein könnten, auseinandergesetzt hat. Einer breiten Auseinandersetzung mit dieser – angesichts der Dürftigkeit der Einlassung des Betroffenen hierzu – rein hypothetischen Möglichkeit bedurfte es nach §§ 261 StPO, 71 Abs. 1 OWiG nicht (vgl. nur: BGH Beschl. v. 09.10.2002 – 2 StR 297/02). Nach den – für den Senat maßgeblichen – Feststellungen im angefochtenen Urteil wurde eine konkrete Möglichkeit der Nutzung des Fahrzeugs des Betroffenen durch Dritte zum Tatzeitpunkt (etwa Entwendung des Fahrzeugs, andere Familienmitglieder) nicht behauptet. Der lediglich als „in Betracht kommend“ dargestellte Sohn des Betroffenen wurde vom Amtsgericht als Fahrer ausgeschlossen. „
Also: „Butter bei die Fische“ – und die näheren Umstände mitteilen/vortragen.
Das halte ich so für missverständlich. Selbstverständlich müssen die Behörden dem Täter einer Ordnungswidrigkeit nachweisen, dass er sie begangen hat & nicht umgekehrt ein Verdächtiger sich entlasten. Gleichzeitig muss niemand sich selbst oder Angehörige belasten. „Butter bei die Fische“ ist vielleicht in der vorliegenden Konstellation ausnahmsweise der richtige Rat, aber meist falsch.
Um den Sachverhalt zu verstehen muss vermutlich etwas mehr zur Sache mitgeteilt werden.
So wie das hier steht glaubt man, der Betroffene müsse sich entlasten – das ist ganz sicher nicht so.
Das ist richtig.nur im Beschluss des OLG geht es darum, ob sich das AG mit der Möglichkeit, dass ein andere gefahren ist, auseinander setzen muss. Und da verlangt das OLG eben mehr als nur die hypothetische Möglichkeit. Anderenfalls würde sonst in sehr vielen Verfahren Erörterungen zu den Verfahren erforderlich. Natürlich muss ich meine Angehörigen nicht belasten. Nur, wenn ich zu der Frage, wer gefahren ist, keine bzw. keine konkreten Angaben mache, dann kann man sich m.E. hinterher nicht darauf berufen, dass sich das Tatgericht nicht damit auseinander setzt.
Eben. Der Rat, sich offen und ausführlich zu äußern, gilt nur ausnahmsweise. In der Regel ist richtig: Keine Äußerung. Zumindest nicht ohne Rechtsanwalt.
Aus der Nummer mit dem „wir sagen hier heute mal gar nix“ wird aber nichts, wenn das Gericht ein morphologisches Gutachten einholt.
Dann muss entweder der Bruder ran oder man zahlt.
hallo, das sind aber doch zwei paar Schuhe, die mit der Entscheidung des OLG Hamm nichts zu tun haben. Da war offenabr nichts bzw. nur ganz wenig zum anderen Fahrer ausgeführt.
Na klar: Bei anständigem Foto & einwandfreier Geschwindigkeitsmessung bietet sich an, sofort zu zahlen, wenn der Halter selbst am Steuer saß (& nicht so schwerwiegende Sanktionen drohen, dass da ein Anwalt noch Zeit schinden oder ein Wunder vollbringen muss). Den Bruder oder Frau oder wer auch immer muss nie jemand nennen. Bußen gibt’s dann nur, wenn die Behörden trotzdem drauf kommen & das Bild die Beweisführung erlaubt.
@ reChtHabEr: Sie meinten aber jetzt nicht mich, oder?