Die Unterbringung nach § 63 StGB ist ein scharfes Schwert. Das hat zur Folge, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders beachtet werden muss, und zwar um so mehr desto geringer das Gewicht der Anlasstaten ist. Das macht der BGH, Beschl. v. 04.07.2012 – 4 StR 224/12 – deutlich, in dem der BGH eine durch das LG angeordnete Unterbrinung aufgehoben hat:
Die für die Maßregelanordnung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (BGH, Urteil vom 17. August 1977 – 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248 f.; Urteil vom 17. November 1999 – 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27). Dabei sind an die Darlegungen umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Ver-hältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2006 – 2 StR 465/06, NStZ-RR 2007, 73, 74).
b) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Landgericht seine Überzeu-gung von der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht tragfähig begründet….“