Revisionsbegründung: Bloß nicht höflich sein wollen, das bringt nichts

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Am Samstag hatte ich über die Formenstrenge bei der Revision und die Gefahren, die in der Unterschrift „i.V.“ lauern berichtet (vgl. hier). Kurz darauf bin ich auf den BGH, Beschl. v. 27.03.2012 – 2 StR 83/12 – gestoßen, der in dieselbe Richtung geht und ebenfalls anschaulich zeigt, wie vorsichtig der Verteidiger bei der Begründung der Revision sein muss. Ist er es nicht, riskiert er die Verwerfung als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Das hatte der Verteidiger in dem Verfahren nicht beachtet und nicht darauf geachtet, dass er für den Inhalt der Revisionsbegründung die „volle Verantwortung“ übernehmen muss, so der BGH:

Die hiergegen eingelegte Revision entspricht nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO und ist deshalb unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO. Aus der Fassung der Revisionsbegründungsschrift ergibt sich, dass der Rechtsanwalt nicht – wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (vgl. nur BGH NStZ-RR 2002, 309; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 345 Rn. 16 mwN) – die volle Verantwortung für ihren Inhalt übernommen hat. Vielmehr nehmen sämtliche Formulierungen sprachlich auf die Auffassung des Angeklagten Bezug („Herr G. rügt …“, „möchte vortragen“, „bleibt bei seiner Darstellung“, „ist der Überzeugung“), und die Schrift enthält keine eigenständigen Ausführungen des unterzeichnenden Rechtsanwalts.

Welcher Überzeugung/Ansicht der Angeklagte ist, ist also völlig egal. Es interessiert die Auffassung des Verteidigers und nur die. Denn er muss das Rechtsmittel  begründen. Darauf ist zu achten. Und: Höflich sein wollen – „möchte vortragen“ etc. bringt auch nichts, außer die Revision in die Nähe der Verwerfung.

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