U.a. um die Frage ging es bei der Begründung des gestrigen Urteils des BGH zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (BGH, Urt. v. 07.102.2012 – 1 StR 525/11). Der BGH hat ein Urteil des LG Augsburg, das den Angeklagten bei einem Steuerschaden von 1,1 Mio € noch zu einer Bewährungsstrafe verurteilt hatte, im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben (vgl. hier die PM). In der PM heißt es zu den Gründen:
„Das Landgericht hat zwar in beiden Fällen einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr.1 AO) angenommen. Die Strafzumessung des Landgerichts weist aber durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Das Ausbleiben strafschärfender Umstände wurde mildernd berücksichtigt. Gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte, die die Strafkammer festgestellt hat (z.B. das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen) blieben bei der Strafzumessung außer Betracht. Die Urteilsgründe lassen besorgen, die Strafkammer habe sich rechtsfehlerhaft bei der Einzelstrafbildung maßgeblich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung leiten lassen. Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08; vgl. Pressemitteilung Nr. 221/08); solche hat das Landgericht hier nicht ausreichend dargetan.„
In der Tagespresse/Berichterstattung über die Verhandlung liest sich das u.a. so:
„So hätte das Landgericht nicht mildernd berücksichtigen dürfen, dass der Angeklagte einen Steuerberater hinzugezogen hatte. „Ob das ein Milderungsgrund ist, wenn man sich von seinem Steuerberater über die Frage beraten lässt: ,Wie hinterziehe ich Steuern möglichst gut?’“, fragte der Vorsitzende Richter Armin Nack mit leiser Ironie.“ (vgl. u.a. hier).
Nun ja, „leise Ironie“? Abschließend wird man das ohne genaue Kenntnis der Urteilsgründe und Umstände nicht beurteilen können. Die bleiben abzuwarten. Und dann kann man beurteilen, ob es ggf. eine besondere Ironie des 1. Strafsenats ist/war. Denn, warum soll es nicht strafmildernd sein, wenn mich ggf. ein Steuerberater berät. Die Hinzuziehung eines Steuerberaters spricht ja nun nicht immer für die Absicht der Steuerhinterziehung.
polternde Zoten wäre wohl angebrachter gewesen…
Na ja, die PM liest sich eher nicht so, als habe sich der Angeklagte sein Steuersparmodell vom StB nach eingehender Beratung absegnen lassen : „(z.B. das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen)“.
Die Beratung durch einen Steuerberater mag den Verkürzungsvorsatz ausschließen, wenn der Steuerpflichtige aufgrund der Beratung glaubt, es wäre steuerlich alles in Ordnung. Wenn das aber nicht der Fall ist (und nur dann kommt man zu einer Verurteilung!) wirkt eine Hinterziehungsberatung bestenfalls nicht strafschärfend.
Was sich mir nicht erschließt: Warum riskiert jemand für sprichwörtliche Peanuts (gemessen an der Dimension seiner Einkünfte) so viel? Zumal der Verurteilte schon durch das Halbeinkünfteverfahren ordentlich Steuern gespart hatte.
Die Entscheidung ist jetzt auf der Homepage des BGH eingestellt. Der Steuerberater hat an einem Teil der Taten mitgewirkt und wurde bereits wegen Beihilfe verurteilt (Rdnr. 9 und deshalb zur Strafzumessung Rdnr. 24)