Zum Wochenende dann mal wieder ein wenig Strafzumessung, und zwar aus dem BGH, Beschl. v.29.11.2011 – 3 StR 375/11 –:
Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren 6 Monaten verurteilt worden. Das LG trifft u.a. folgende Feststellungen:
„Der Angeklagte „verlor die Kontrolle“. Um Frau S. zu töten, fügte er ihr unter Verwendung zweier (vorgefundener) Messer zwölf Stichverletzungen zu, davon zehn im zentralen Bauchbereich, die teilweise die Bauchhöhle eröffneten und innere Organe verletzten. Anschließend versetzte er ihr mit einem Hammer zwei Schläge gegen den Kopf; jedenfalls beim zweiten Schlag lag Frau S. bereits auf dem Boden. Infolge der Bauchverletzungen verblutete sie nach wenigen Minuten. Die Hammerschläge verursachten Impressionsfrakturen mit Eröffnung der Hirnhaut, waren aber für sich nicht tödlich. Infolge einer tiefgre-fenden Bewusstseinsstörung „in Gestalt affektiver Entladung“, verbunden mit einem „extrem aggressiven Impulsdurchbruch“, war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert. „
Bei der Bemessung der Strafe hat das LG zu Lasten des Angeklagten den „brutalen Tathergang“ berücksichtigt. Der Angeklagte habe „über den eigentlichen Tötungsakt hinaus“ in erheblichem Maße Gewalt angewandt, indem er seinem Opfer zunächst eine Vielzahl schwerer Stichverletzungen und sodann, auch als es bereits am Boden lag, noch erhebliche Kopfverletzungen beigebracht habe.
Der BGH sagt: Geht hier so nicht:
„Diese Erwägung begegnet unter den hier gegebenen Umständen durch-greifenden rechtlichen Bedenken; denn die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 – 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 – 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschluss vom 8. Oktober 2002 – 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; Beschluss vom 16. Juli 2003 – 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362). Damit, ob dem Angeklagten die ihm vorgeworfene „Brutalität“ seines Vorge-hens trotz des affektbedingten „extrem aggressiven Impulsdurchbruchs“ unein-geschränkt vorwerfbar ist, setzt sich das Urteil indes nicht auseinander. „