Im Haftrecht spielt, insbesondere in der Rechtsprechung des BVerfG, der haftrechtliche Beschleunigungsgrundsatz (Art. 5, 6 MRK) eine große Rolle. Er verpflichtet die Gerichte, Verfahren mit inhaftierten Beschuldigten mit „besonderer Eile “ zu betreiben.
Ob das Geschehen war/ist, musst das OLG Stuttgart in OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.02.2011 – 1 HEs 147/10; 1 HEs 148-150/10 beantworten. Dort war ein Heranwachsender zusammen mit einem inhaftierten Erwachsenen vor der Jugendkammer angeklagt worden. Die trennte das Verfahren gegen den Erwachsenen ab und eröffnete vor der allgemeinen Strafkammer. Die brauchte natürlich Zeit, die das OLG Stuttgart ihr gegeben hat.
Es sagt: Werde ein Heranwachsender zusammen mit inhaftierten Erwachsenen vor der Jugendkammer angeklagt, das Verfahren gegen die Erwachsenen dann abgetrennt und vor einer allgemeinen Strafkammer eröffnet, begründe die hierdurch erforderlich werdende Einarbeitungszeit zweier Kammern keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wenn sowohl die gemeinsame Anklage als auch die Trennung der verbundenen Sachen von sachlichen Erwägungen getragen und vertretbar sind. Letzteres hat das OLG bejaht.