Die Antwort lautet m.E. ja, wenn man den Beschl. des BVerfG v. 01.06.2011 – 1 BvR 3171/10 gelesen hat, über den gestern auch der Kollege Mayer schon berichtet hat (vgl. hier). Ich habe nach der Lektüre das Gelesene erst mal sacken lassen müssen, bevor ich mich dann zu einem Blogbeitrag entschlossen habe. Es ist schon kaum nachvollziehbar, was da gelaufen ist.
Da wird der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger in zwei Verfahren beigeordnet, bei denen man schon von Umfangsverfahren sprechen kann. Denn:
- In dem einen immerhin 124 Seite Anklage, rund 25.000 Seiten Akte,
- in dem zweiten 65 Leitzordner und wohl auch rund 25.000 Seite Akte.
Der Pflichtverteidiger erbringt umfangreiche Einarbeitungstätigkeiten, die dazu führen, dass das Betriebsergebnis seiner Kanzlei zurückgeht, weil er keine anderen Mandate mehr annehmen bzw. diese nicht mehr ordentlich nebenher bearbeiten kann. Den Rückgang kann er nicht auffangen. Sein Arbeitsaufwand? Erheblich; in dem einen Verfahren allein für das Durcharbeiten der Akte rund 200 Stunden. Von seinen 50 Stunden Arbeitszeit wöchentlich geht etwa die Hälfte für die beiden o.a. Verfahren drauf.
Im Hinblick auf den Rückgang des Betriebsergebnisses denkt er: Alles nicht so schlimm, ich kann ja nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG einen Vorschuss auf eine mir demnächst zustehende Pauschgebühr beantragen. Und das tut er, und zwar beantragt er einmal 8.000 € und einmal 16.000 €. Aber er gerät an die Falschen:. Denn nun geht es los:
- Die Bezirksrevisorin meint: Nicht 16.000 €, sondern allenfalls 396 € sind angemessen.
- Das OLG schreibt in dem ablehnenden Beschluss: Der Aktenumfang sei mit 24.00 Blatt „außerordentlich umfangreich“, aber es sei zur „besonderen Schwierigkeit nicht ausreichend vorgetragen“. Es sei noch nichts Verfahrensförderndes passiert. Das Entstehen einer Pauschgebühr sei noch nicht absehbar.
- Und: Der Rechtsanwalt könne sich ja, da das eine Verfahren derzeit nicht betrieben werde, um neue Mandate bemühen und dadurch wieder Einnahmen erzielen.
Zu letzterem vorab: Das halte ich für zynisch und für neben der Sache. Denn – darauf weist auch das BVerfG hin: Der Vorschuss ist ein Ausgleich für in der Zeit des Pflichtmandats erzielte geringere Einkünfte. Ihm kann nicht entgegen gehalten werden: Kannst ja mehr tun, dann sind die Verluste nicht so groß.
Im Übrigen: N. Schneider hat neulich in Zusammenhang mit einer Entscheidung des AG Leipzig vom „Tal der Ahnungslosen“ geschrieben. Das greife ich gern auf und meine: Der OLG-Senat scheint sich dort (auch) zu befinden. Anders kann man den Beschluss nicht verstehen. Allein schon die Argumentation, dass nicht sicher sei, ob überhaupt eine Pauschgebühr anfallen wird. Ja, wenn nicht in den Verfahren, wann denn dann noch? 24.000 Seite Akten beim AG: Der Amstrichter wird sicherlich wegen des Umfangs von anderen Tätigkeiten frei gestellt worden sein, aber ob der Pflichtverteidiger mehr als die entstandenen 396 € (offenbar [?] Nr. 4100, 4104, 4106 und 2 x 7002 VV RVG) erhält, wissen wir noch nicht. Und das alles unter dem Deckmantel der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts/Verteidigers für die öffentliche Hand. Existenzgefährdung: Wissen wir noch nicht, vielleicht ja, aber: Du kannst ja jetzt mehr tun.
Ich bin – gelinde gesagt – erstaunt, dass es solche Beschlüsse noch gibt, nachdem der Anspruch auf den Vorschuss auf eine Pauschgebühr ja gerade deshalb im RVG gesetzlich verankert worden ist, um solche Auswüchse zu vermeiden. Das kann man in jedem Kommentar und auch in der Gesetzesbegründung nachlesen. Das sollte ein OLG-Senat auch mal tun. Dann bräuchte man nicht das BVerfG, das die Sache dann erst richten muss. Dort war man – wenn man sich die Terminologie anschaut – sicherlich „not amused“.
Und: Nach Rz. 12 des Beschlusses hat das Sächsische Staatsministerium (der Justiz) keine Stellung genommen. Warum eigentlich nicht? Warum eigentlich nicht mal so viel Größe, dass man vielleicht dem Beschwerdeführer auch Recht gibt? Oder fehlten da die Worte?
Der Kollege Mayer schließt seinen Beitrag mit
„Es bleibt zu hoffen, dass sich mit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Rechtsprechung ein verständnisvollerer Umgang mit den Ansprüchen von Pflichtverteidigern auf Pauschgebühren durchsetzen wird.“
Mit Verlaub: Ich habe da wenig Hoffnung. Die Tendenz in der gebührenrechtlichen Rechtsprechung zur Pauschgebühr spricht m.E. eher dagegen.
Die Entscheidung des OLG Dresden ist sicher falsch, das Handeln des Kollegen aber ebenso unverständlich. Wer mehrere hundert Stunden Arbeit investiert (die in der Regel ohnehin nicht nachweisbar sind, von der Staatskasse bestritten oder von dem Kostenbeamten nicht für erforderlich gehalten werden), ohne sich im Vorfeld um einen angemessenen Vorschuß der Staatskasse oder des Mandanten zu kümmern, ist irgendwie selbst schuld. Denn auf eine großzügige Rechtsprechung in Kostensachen darf man nun wirklich nicht setzen.
So vertritt etwa auch das OLG Frankfurt/Main, zuständig für alle Verteidiger in Hessen, die Auffassung, eine Pauschgebühr gäbe es nur, wenn die gesetzlichen Gebühren unzumutbar seien und unzumutbar sei praktisch gar nichts (mehrere entsprechende Entscheidungen auf Ihrer Webseite veröffentlicht, Herr Burhoff). Dabei sind die seit 2004 nicht mehr erhöhten Gebühren nach VV 4100 (132,00 Euro), VV 4104 (112,00 Euro) und VV 4106 (112,00 Euro) bzw. VV 4112 (124,00 Euro) praktisch bei jeder nur etwas dickeren Akte unzumutbar. Dafür kann man doch nicht ernsthaft eine 200 oder mehr Seiten umfassende Akte seriös bearbeiten, Besprechungstermine mit dem Mandanten abhalten, die Sach- und Rechtslage prüfen, Schriftsätze fertigen und die Hauptverhandlung vorbereiten, zumal es sich hierbei nur um den Umsatz, nicht den Gewinn des Anwalts handelt. Das geht bei einfachen Fällen, wo außer einem Geständnis und einer Strafmaßverteidigung wenig möglich ist. Sobald aber der Mandant, auch in „kleineren“ Sachen, auf einen (Teil-) Freispruch zielt und hierbei, wie gewöhnlich, auf massiven Widerstand bei Staatsanwaltschaft und Gericht trifft und de facto in die Lage versetzt wird, seine Unschuld zu beweisen, wird der Arbeitsaufwand des Verteidigers, insbesondere durch Prozeß- und Beweisanträge, so hoch, daß die gesetzlichen Gebühren schon lange vor Beginn der Hauptverhandlung aufgezehrt sind.
Nach Auffassung der meisten OLGs ist das aber zumutbar bzw. nicht unzumutbar. Übrigens: der BGH hat in seiner Entscheidung vom 21.02.2011, 1 StR 579/09 (http://www.burhoff.de/insert/?/burhoff/rvginhalte/940.htm) kein Wort zu der von den OLGs für maßgeblich gehaltenen Frage der Unzumutbarkeit verloren.
der BGH hat leider noch nie ein Wort zur Unzumutbarkeit verloren, sondern er bewilligt einfach und bejaht damit inzidenter die Unzumutbarkeit
Da scheint aber der BGH die Hürden der Unzumutbarkeit deutlich niedriger zu legen. Denn „nur“ weil eine Revisionshauptverhandlung etwas länger gedauert hat und entsprechend vorzubereiten war eine Pauschgebühr von 2.000,- Euro zu bewiligen ist im Vergleich zu der knauserigen OLG-Rechtsprechung doch sehr großzügig.
Apropos Betriebswirtschaftslehre: gerade frisch auf den Tisch, eine Anklage wegen Unterhaltspflichtverletzung. Der selbständige Mandant habe im vergangenen Jahr 35.000,- Euro Brutto-Umsatz erzielt und sei damit leistungsfähig. Er habe aber nicht hinreichend Unterhalt gezahlt. Mehr steht in der Anklageschrift nicht (das FamG hielt ihn zutreffend für nicht leistungsfähig). Ich kann so einen Unsinn schlichtweg nicht mehr mit Rechtsunkenntnis erklären, zumal der Normalbürger sich auf solche Irrtümer auch nicht berufen kann. Die Frau Staatsanwältin wird heute noch eine Strafanzeige gegen sich selbst erhalten.
der BGH macht sich um die Frage der Zumutbarkeit keine Gedanken, zumindest kann man das nicht erkennen. Es sei denn, man sieht die Beschlüsse alle als eine „a.A.“. zum BVerfG und zu den OLG. Die machen sich Gedanken und muten den Verteidigern viel zu :-(.
Also die Bemerkung hinsichtlich der Unverständlichkeit des Handelns des Kollegen im ersten Absatz verstehe ich nicht so ganz. Offensichtlich gab es vom Mandanten nix und die Staatskasse wollte auch nicht zahlen. Steht auch alles schön in dem Beschluss des BVerfG.
Stimmt. Niemand hat gezahlt und er hat trotz hunderte Stunden weitergearbeitet. So etwas macht man nicht, wenn man nicht pleite gehen möchte. Deswegen heißt die Sache ja „Vorschuß“ (erst kassieren, dann arbeiten).