dann hätte es ja vielleicht geklappt, so aber war deine Einlassung zum Scheitern verurteilt, jedenfalls hat man dir nicht mehr geglaubt.
Auch mal wieder ein Beispiel für (abgewandelt) „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“, ist BGH, Beschl. v. 08.06.2011 – 4 StR 151/11, in dem sich der BGH in einem Zusatz mit der Problematik „Reden/Schweigen/Einlassungswechsel kurz auseinandersetzt. Dort heißt es:
„Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe fehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten verwertet, dass dieser sich erst elf Monate nach dem Vorfall in der Hauptverhandlung auf Notwehr berufen habe, bleibt ohne Erfolg. Dieses Verhalten konnte gewürdigt werden, nachdem sich der Angeklagte im Ermittlungsverfahren gegenüber PK K. zum Tatvorwurf geäußert hatte. Aus der Äußerung „Ich sage nur eins: der hat es verdient! Sonst sage ich nichts ohne meinen Anwalt“ durfte der Tatrichter den Schluss ziehen, dass sich der Angeklagte bei seiner Erstvernehmung nicht auf Notwehr berufen hat (UA S. 31). Es handelte sich nicht um einen Fall später Einlassung nach anfänglichem Schweigen, sondern um den eines Wechsels der Einlassung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 261 Rn. 18 a.E.; BGH, Beschluss vom 5. November 2009 – 3 StR 309/09, NStZ-RR 2010, 53).“
Und den darf man eben verwerten.