Machen wir einen Tag der Akteneinsicht: Ich hatte ja vor einiger Zeit danach gefragt, ob jemand (schon) den neuen Erlass des Innenministeriums zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren kennt. Inzwischen hat mir ein Kollege den „Erlass des Innenministeriums v. 17.02.2011“ geschickt.
Na ja: „Gute Stück“. Man ist schon erstaunt, dass das IM in dem Erlass zur Frage der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung nur „alte/ältere“ Rechtsprechung verwendet und m.E. den Anschein erweckt, es gäbe nichts anderes. Und „ganz überwiegend“ ist m.E. schlicht falsch. M.E. hätte man sich mit der abweichenden Rechtsansicht anderer Gerichte auseinander setzen müssen. Aber das hat man bestimmt getan. Man schreibt es nur nicht ;-).
Das ist ja sehr interessant… Die Antwort auf die Frage lautet § 45 Abs. 1 UrhG – diese Vorschrift erlaubt die Herstellung von Vervielfältigungsstücken zur Verwendung auch in behördlichen Verfahren.