Drogenfahrt – wie viel Zeit liegt zwischen Konsum und Fahrtantritt?

Die Antwort auf diese Frage kann bei der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG darüber entscheiden, ob der Betroffene wegen der Verkehrs-OWi verurteilt wird oder nicht bzw., ob eine durch das AG erfolgte Verurteilung beim OLG Bestand hat. Denn:

Der innere Tatbestand des § 24a StVG erfordert, dass sich Vorsatz oder Fahrlässigkeit auch auf die fortbestehende Wirksamkeit des konsumierten Rauchmittels im Tatzeitpunkt bezieht. Liegt zwischen dem Konsum und dem Fahrt- antritt ein nicht unerheblicher Zeitraum, kann es an der Erkennbarkeit dieser fortbe­stehenden Wirksamkeit fehlen, so dass es näherer Ausführungen des Tatrichters bedarf, aufgrund welcher Umstände sich der Fahrzeugführer dennoch hätte bewusst machen können, dass der Konsum trotz des Zeitablaufs noch Auswirkungen haben kann; dies gilt insbesondere, wenn der Grenzwert nicht erheblich überschritten wurde (Senat, StV 2007, 307 und B. v. 16.9.2010 – 3 (7) SsBs 541/10 – AK 189/10; KG Ber­lin, NZV 2009, 572; OLG Saarbrücken, NJW 2007, 1373; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 249; OLG Celle, NZV 2009, 89; OLG Hamm, NZV 2005, 428; OLG Braun­schweig, StraFo 2010, 215).“

so formuliert es jetzt auch der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.03.2011 – 3 (5) SsBs 57/11 – AK 32/11 und hat die amtsgerichtliche Verurteilung aufgehoben. Abstand zwischen Konsum und  Fahrtantritt in der amtsgerichtlichen Entscheidung: 2 Tage. Das ist auf jeden Fall ein zeitlicher Abstand, bei dem die OLG ins Grübeln kommen. Übrigens gegen den erbitterten Widerstand von RiBGH P. König, der diese Rechtsprechung der OLG ablehnt.

Ein Gedanke zu „Drogenfahrt – wie viel Zeit liegt zwischen Konsum und Fahrtantritt?

  1. RA Anders

    Das OLG Celle sagt erfrischend klar in der Entscheidung vom 09.12.2008, daß es „an der Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung von Cannabis kann es bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs.2 StVG fehlen, wenn zwischen Rauschmittelkonsum und Fahrtantritt eine größere Zeitspanne liegt. Eine solche liegt bei einem Zeitraum von etwa 23 Stunden jedenfalls vor.“
    http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/root.php4?_gerichtstyp=OLG&_ort=Celle&_spruchkoerper=&_az=&neuseit=0&_datum=&entdat=ab&_typ=&_norm=&_schlagwoerter=&suchwort=23+Stunden&suchopt=text&button=SUCHEN&adm=&lid=

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