In Verfahren, in denen bereits ein SV-Gutachten zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen/einer Zeugin vorliegt, stellt sich häufig die Frage, ob nicht auch noch ein psychiatrische Untersuchung erfolgen muss/soll.
Der BGH, Beschl. v. 15.02.2011 – 1 StR 19/11 setzt sich mit dieser Frage und der Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrages des Angeklagten auseinander. Der BGH verneinte die Notwendigkeit bzw. hatte keine Bedenken, dass das Tatgericht in dem Verfahren (Vorwurf der Vergewaltigung) den Antrag auf Einvernahme eines psychiatrischen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Geschädigten mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde des Gerichts abgelehnt hatte. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sei bereits eine forensisch erfahrene Psychologin herangezogen worden, die aus nervenärztlicher Sicht keine Einschränkungen hinsichtlich der Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit festgestellt habe. Der Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen bedürfe es in einem solchen Falle nicht (mehr).