Für die Frage des Ruhens der Verjährung ist nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Vorschrift des § 78b StGB von Bedeutung.
Zu dessen Auslegung nimmt jetzt der BGH, Beschl. v. 08.11.2010 – 1 StR 490/10 Stellung. In der zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen Entscheidung geht der 1. Strafsenat davon aus, dass die Vorschrift des § 78b Abs. 4 StGB nicht an die rechtliche Bewertung der Tat in der Anklage oder im Eröffnungsbeschluss anknüpft; maßgeblich sei vielmehr, ob der vom Gericht der Verurteilung zugrunde gelegte Straftatbestand eine abstrakte Strafschärfung für besonders schwere Fälle vorsieht.
Es kommt also auf das Ergebnis an.