Vielleicht bin ich ja noch nicht lange genug als Rechtsanwalt tätig, um das Verhalten eines Berliner Kollegen, das dieser in der Hauptverhandlung beim LG an den Tag gelegt hat, zu verstehen. Vielleicht kann mir ja mal jemand erläutern, was es dem Mandanten eigentlich bringen soll, wenn ich mich als Verteidiger so verhalte – wobei ich davon ausgehe, dass das Verhalten in KG, Beschl. v. 09.02.2011 – 4 Ws 16/11 zutreffend dargestellt ist. Dort heißt es:
„Einzelne Situationen der ursprünglich auf vier Tage anberaumten und inzwischen 49 Tage andauernden Hauptverhandlung belegen dies:
- Am 26. Oktober 2010, als er als einziger Verteidiger des Angeklagten X. anwesend war, stand er demonstrativ während der laufenden Hauptverhandlung auf, packte seinen Aktenkoffer und erklärte auf die Aufforderung des Vorsitzenden, er möge sich wieder setzen, er könne aufstehen, wann er wolle, er sei ein freier Mensch. Nach langer Diskussion mit dem Vorsitzenden setzte sich der Anwalt zwar wieder, gab aber unentwegt weitere störende lautstarke Erklärungen ab, bis er die Unterbrechung der Hauptverhandlung schließlich erzwungen hatte.
- Nach einer Inaugenscheinnahme weigerte er sich mit den Worten, „Sie können mich nicht zwingen“, wieder an seinen Platz zu gehen und gab erneut mit erhobener, den Vorsitzenden übertönender Stimme Erklärungen ab.
- Am 21. Juni 2010 bestand Rechtsanwalt Y. anlässlich einer Zeugenvernehmung darauf, das gesamte Vernehmungsprotokoll eines Mitangeklagten als Vorhalt vorzulesen und verbat sich lautstark und vehement jede Unterbrechung durch den Vorsitzenden.
- Einige Tage später erhob sich Rechtsanwalt Y. während der laufenden Hauptverhandlung, ging zu einem Mitverteidiger und unterhielt sich mit ihm. Auf die Ermahnung, er störe die Hauptverhandlung, behauptete er, hierzu berechtigt zu sein.
Dabei hat es sich ausweislich der angefochtenen Entscheidung auch nicht um ein situationsgebundenes einmaliges Versagen, sondern um von dem Rechtsanwalt trotz Beanstandung durch den Vorsitzenden wiederholt während der Hauptverhandlung praktizierte Verfahrensweisen gehandelt.
Hinzu kommen ferner die zahlreichen in dem angefochtenen Beschluss aufgeführten verbalen Ausfälle Rechtsanwalt Y. in der Hauptverhandlung.
- So beriet er unter anderem bei einer Gewährung rechtlichen Gehörs seinen Mandanten lautstark, er „müsse auf diesen Unsinn nicht antworten“ und gegen den Vorsitzenden gerichtet, „den ganzen Dreck“ könne dieser sich sparen.
- Gegenüber einer Sachverständigen erklärte er, sie missachte das Rechtsstaatsprinzip und zeige eine obrigkeitliche Repressionshaltung, indem sie Mechanismen, die aus der Diktatur stammen, anwende.
- Als der Vorsitzende eine Frage des Rechtsanwalts an einen Zeugen beanstandete, entgegnete ihm Rechtsanwalt Y.: “Wäre nett, Sie halten den Mund; ich fordere Sie auf, halten Sie den Mund“.
Sorry, und wenn ich dann noch lese, dass die Hauptverhandlung ursprünglich für 4 Tage gedacht war, dann aber mindestens 49 Tage gedauert hat, kann ich nur sagen: da fällt mir nicht mehr ein, außer: Lieber Herr Kollege, was soll das bzw. was bringt das?
Also ich empfehle der zuständigen Rechtsanwaltskammer mal dieses zuzusenden, damit ggf. diese mal bisschen was überlegt…
Fast so schön wie OLG Köln v. 08.02.2008 2 Ws 645/07.
Dort hatte es die Vorsitzende des Gerichts aber geschafft, den Amokverteidiger durch eine geschickte Erklärung und eine ungeschickte Antwort des Anwalts zum Nichtbeteiligten zu machen (juris Nr. 38 ff.), gegen den dann Ordnungsmittel zulässig waren…. Und das OLG hat das Verhandlungsprotokoll an die RAK geschickt.
Also entweder Gebührenschinderei oder Provozierung von Verhalten die den Eindruck der Befangenheit vermitteln. Oder es war ein Anwalt mit EU-Zulassung aus einem der deutschen Rechtsordnung entferntem Land.
OLG Köln 2 Ws 645/07 ist in der Tat lesenswert – könnte fast der selbe Kollege gewesen sein. So kann man das Zitat des Kollegen Dahs „Verteidigung ist Kampf“! offensichtlich missverstehen.
Bleibt nur zu hoffen, dass der/die Vorsitzende souverän genug war, diese Art der Verteidigung nicht zu Lasten des Angeklagten zu würdigen.
Vielleicht auch ein Geschädigter des Moabiter Landrechts 🙂 Nein im Ernst, auch wenn gerade in Moabit für Verteidiger die Grenze des Ertragbaren manchmal arg strapaziert wird, so etwas ist ungebührlich und kontraproduktiv. Konfliktverteidigung dann wenn sie angebracht ist, aber nicht so.
Ich denke, die Anwaltskammer wird zu prüfen haben, ob überhaupt noch eine Eignung zur Fähigkeit als Rechtsanwalt objektiv und angemessen – jederzeit – gegeben ist.
Irgendwo ist ja auch mal Schluss.
Wie alt ist der Verteidiger? Ist er zwischen 45 und 60? Die gezeigten Verhaltensweisen könnten auch frühe Symptome von Morbus Pick (frontotemporale Demenz) sein …
Unerkannt geisteskrank?
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