Und zum Tagesschluss dann noch der BGH, Beschl. v. 06.12.2023 – 5 StR 271/23. Er behandelt ein „klassiches Problem“, nämlich die ausreichende Begründung der sog. Inbegriffsrüge. Hier hat es (mal wiederI nicht gepasst.
- „1. Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, indem es eine in der Hauptverhandlung nicht in Augenschein genommene Skizze einer Zeugin bei der Überprüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage herangezogen habe, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision verschweigt, dass die Skizze der Zeugin bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vorgehalten wurde und die Zeugin sich dazu erklärt hat. Denn zur ordnungsgemäßen Begründung einer Inbegriffsrüge ist darzutun, dass das Beweismittel weder ausweislich des Sitzungsprotokolls noch in sonst zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, etwa durch – nicht protokollierungsbedürftigen – Vorhalt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 StR 569/15 Rn. 13; Beschluss vom 21. Dezember 1998 – 3 StR 437/98, NStZ-RR 1999, 107, 108; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 2 BvR 656/99, 657/99 und 683/99, BVerfGE 112, 185). Etwas anderes gilt regelmäßig nur, wenn – etwa bei der wörtlichen Zitierung einer mehrseitigen Urkunde in den Urteilsgründen – ausgeschlossen werden kann, dass die Urkunden durch Vorhalt eingeführt worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2017 – 3 StR 424/16, NStZ 2017, 722, 723).
Eine vergleichbare Ausnahme ergibt sich hier nicht daraus, dass der Inhalt einer Skizze – wie das Aussehen eines Lichtbildes – nicht durch formfreien Vorhalt in die Beweisaufnahme eingeführt werden könnte. Die Annahme der Revision, die Inaugenscheinnahme sei „zwingend“, wenn der Inhalt des Augenscheinsobjekts, hier die Aussagekraft der Skizze, bewertet werden solle, trifft jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu: Maßgebliches Beweismittel zur Beurteilung der Qualität der Skizze ist die Zeugin selbst, die bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben hat, die Skizze sei offenbar ungenau. Ausweislich der von der Revision vorgelegten polizeilichen Aussage der Zeugin hatte sie zudem bereits bei Anfertigung der Skizze bekundet, dass in der eigentlichen Tatsituation „irgendetwas passiert“ sein müsse, was sie aber nicht mitbekommen habe, sie insbesondere erst in der Vernehmung erfahren habe, dass ein Messer im Spiel war; entsprechend hat sie in der Hauptverhandlung bekundet. Angesichts dessen ist der durch die Aussage der Zeugin ermöglichte Schluss der Strafkammer, die Skizze stehe der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin zum Ort des eigentlichen Tatkerngeschehens nicht entgegen, auch ohne Kenntnis der Skizze im Detail ohne Weiteres nachvollziehbar.“
Ich vestehe es nicht, denn das steht nun wirklich in jedem halbwegs brauchbaren Revisionshandbuch, so z.B. auch in <<Werbemodus aus>>Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, das es nun bald in der 3. Auflage geben wird. Vorbestellungen sind hier möglich. <<Werbemodus aus>>.