Am Freitag hatte ich die Frage(n): Ich habe da mal eine Frage: Wie werden „Löschungsanträge“ nach dem CanG abgerechnet? „in den „Raum“ gestellt. Hierzu meine Antwort(en).
„Ich denke, dass ist keine Strafvollstreckung i.S. des Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG. Das entsprechende gerichtliche Verfahren dürfte ja wohl eins nach den §§ 23 ff. EGGVG sein. Und dann ist es Teil 3 VV RVG.“
Auf Nachfrage bei meinem Mitautor:
„Also: Herr Volpert und ich sind uns einig: Das ist keine Strafsache nach Teil 4 VV RVG, deshalb Geschäftsgebühr VV 2300 VV RVG für die Tätigkeit gegenüber dem Bundeszentralregister.“
Und zum Gegenstandswert:
„Haben sie schon mal im Streitwertkatalog geschaut? Nun, falls nicht: Vielleicht finden Sie da ja etwas Vergleichbares.
Ich meine, dass es da nichts gibt. Also bleibt nur der Auffangtatbestand. Und bevor die nächste Frage kommt: Nicht für jede Eintragung.“
Und wenn ich gleich hier nachgeschaut hätte, wäre es einfacher gewesen 🙂