Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie werden „Löschungsanträge“ nach dem CanG abgerechnet?

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Am Freitag hatte ich die Frage(n):  Ich habe da mal eine Frage: Wie werden „Löschungsanträge“ nach dem CanG abgerechnet? „in den „Raum“ gestellt. Hierzu meine Antwort(en).

„Ich denke, dass ist keine Strafvollstreckung i.S. des Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG. Das entsprechende gerichtliche Verfahren dürfte ja wohl eins nach den §§ 23 ff. EGGVG sein. Und dann ist es Teil 3 VV RVG.“

Auf Nachfrage bei meinem Mitautor:

„Also: Herr Volpert und ich sind uns einig: Das ist keine Strafsache nach Teil 4 VV RVG, deshalb Geschäftsgebühr VV 2300 VV RVG für die Tätigkeit gegenüber dem Bundeszentralregister.“

Und zum Gegenstandswert:

„Haben sie schon mal im Streitwertkatalog geschaut? Nun, falls nicht: Vielleicht finden Sie da ja etwas Vergleichbares.

Ich meine, dass es da nichts gibt. Also bleibt nur der Auffangtatbestand. Und bevor die nächste Frage kommt: Nicht für jede Eintragung.“

Und wenn ich gleich hier nachgeschaut hätte, wäre es einfacher gewesen 🙂

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