Und als dritte Entscheidung dann die angekündigte AG-Entscheidung, und zwar der AG Maulbronn, Beschl. v. 01.02.2024 – 4 OWi 135/23. Er behandelt eine in Zusammenhang mit § 25a StVG – Stichwort: Halterhaftung – stehende Frage.
Die Bußgeldbehörde hat dem Antragsteller als Halter einer Fahrzeugs gem. § 25a Abs. 1 StVG die Kosten eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens wegen eines mit diesem Fahrzeug am 20.01.2023 begangenen Parkverstoßes auferlegt, und zwar eine Gebühr von 20,00 EUR und Auslagen in Höhe von 3,50 EUR auf. Dagegen legt der Halter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein, der keinen Erfolg hatte:
„Gemäß § 25a Abs. 1 StVG werden dem Halter eines Kraftfahrzeugs die Kosten eines Bußgeldverfahrens wegen eines Parkverstoßes auferlegt, wenn der für den Verstoß verantwortliche Führer des Fahrzeugs vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Dabei ist auch im Rahmen der Kostenfrage nach § 25a StVG Voraussetzung, dass objektiv ein Parkverstoß begangen wurde (KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2018, StVG § 25a Rn. 20; Hentschel/König/Dauer/König, 47. Aufl. 2023, StVG § 25a Rn. 3, 5; jeweils m.w.N.). Bei einem mittels Verkehrszeichen eingerichteten Halte- oder Parkverbots erfordert dies, dass die entsprechenden Zeichen tatsächlich vorhanden und objektiv auch erkennbar waren. Dagegen können subjektive Aspekte, also etwa Fragen der Erkennbarkeit für einen konkreten Fahrer oder etwaige dessen Verantwortlichkeit ausschließende Aspekte naturgemäß keine Rolle spielen, weil dieser – als weitere Bedingung der Kostenauferlegung nach § 25a Abs. 1 StVG – ja gerade nicht bekannt ist.
Die genannten Voraussetzungen für die Kostenauferlegung sind hier erfüllt. Das Fahrzeug der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen pp. war am 20.01.2023 gegen 09:56 Uhr in K. in der S-Straße auf Höhe der Hausnummer 5 ohne vorgeschriebene Parkscheibe geparkt. Das Erfordernis der Parkscheibe ergab sich aus dem Umstand, dass dort eine mittels der Verkehrszeichen 314.1 und 318 kenntlich gemachte Parkraumbewirtschaftungszone eingerichtet war. Die Verkehrszeichen waren ausweislich der vorliegenden Lichtbilder auch objektiv ohne Weiteres erkennbar. Der Antragsteller war zum damaligen Zeitpunkt Halter des Fahrzeugs. Der verantwortliche Fahrer konnte nicht ermittelt werden, weil dieser vom Antragsteller nicht benannt wurde und keine sonstigen erfolgversprechenden Möglichkeiten bestanden, diesen zu ermitteln. Verfolgungsverjährung ist spätestens am 24.04.2023 eingetreten.
Da somit die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 StVG vorlagen, waren durch die Bußgeldbehörde dem Antragsteller als Halter des Fahrzeugs die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ein Ermessensspielraum, der es der Behörde ermöglicht hätte, hiervon abzusehen, besteht nicht. Die erhobenen Kosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist daher zurückzuweisen.“
M.E. zutreffend.