So, und dann auf in die 49. Woche des Jahres, die erste (volle) Adventswoche.
Die beginne ich mit zwei BGH-Entscheidungen zum beA. Zunächst hier eine aus einem Strafverfahren, und zwar der BGH, Beschl. v. 04.10.2023 – 3 StR 292/23. Das KG hatte den Angeklagten u.a. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Dagegen dann die Revision des Angeklagten, die der BGH als unzulässig verworfen hat (§ 349 Abs. 1 StPO):
„…… Es fehlt an einer formgerechten Revisionseinlegung.
1. Nach § 32d Satz 2 i.V.m. § 32a Abs. 3 StPO muss die Revisionseinlegung, die gemäß § 341 Abs. 1 StPO der Schriftform zu genügen hat, bei der gebotenen Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder aber von dieser signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person tritt an die Stelle ihrer eigenhändigen Unterschrift und muss daher von derjenigen Person stammen, welche die formbedürftige Erklärung abgibt. Im Fall einer einfachen Signatur und Übertragung des Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicherem Übermittlungsweg muss der Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in dem Schriftsatz als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 – 3 StR 144/23, juris Rn. 3; vom 6. Juni 2023 – 5 StR 164/23, juris Rn. 4; vom 7. Februar 2023 – 2 StR 162/22, juris Rn. 3 ff.; vom 24. Januar 2023 – 6 StR 466/22, JR 2023, 398 Rn. 4; vom 18. Oktober 2022 – 3 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22; vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22, juris Rn. 8 ff.).
2. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht Genüge getan. Die Revisionseinlegungsschrift ist nicht durch die Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin R., mit deren Namen der Schriftsatz signiert ist, sondern von deren Kanzleikollegin Rechtsanwältin N. qualifiziert signiert und von dieser über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach versandt worden.
Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwältin N. hier als Vertreterin der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 – 3 StR 144/23, juris Rn. 3 mwN; vom 24. Januar 2023 – 6 StR 466/22, JR 2023, 398 Rn. 5), liegen nicht vor.