Und der dritte Beschluss des BGH stammt auch aus dem Rechtsmittelrecht. Im BGH, Beschl. v. 26.09.2023 – 5 StR 399/23 – geht es noch einmal um die Beschwer des Angeklagten bei fehlender Entscheidung über die Unterbringung:
„Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 9. Mai 2022 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Von seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hatte es abgesehen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 22. November 2022 (5 StR 416/22) das Urteil – unter Aufrechterhaltung der Feststellungen – aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben war. Nunmehr hat das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil von einer Unterbringung nach § 64 StGB erneut abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.
Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327 ff.; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom 29. August 2011 – 5 StR 329/11; vom 19. April 2016 – 1 StR 45/16; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2023 – 5 StR 279/23; vom 27. April 2021 – 5 StR 102/21).“