Und zum Tagesschluss dann noch etwas aus dem Rechtsmittelverfahren, und zwar zur Berufungsverwerfung wegen Ausbleiben des Angeklagten. Der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 08.03.2023 – 1 Ws 51/23 – nimmt Stellung zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages und zur genügenden Entschuldigung. Nichts Neues, aber man muss darauf achten.
Hier die Leitsätze:
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- Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 329 Abs.7 StPO kann nicht auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht in seinem Verwerfungsurteil bereits als zur Entschuldigung nicht geeignet gewürdigt hat.
- Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 329 Abs. 7 StPO kann nicht auf neue Beweismittel für Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht in seinem Verwerfungsurteil bereits als zur Entschuldigung nicht geeignet gewürdigt hat.
- Die Vorlage eines Attestes entschuldigt die Säumnis des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung nur dann in ausreichender Weise, wenn sich aus dem Attest körperliche oder geistige Beeinträchtigungen ergeben, die eine Teilnahme an der Verhandlung unzumutbar machen.