Und heute dann mal wieder ein paar Entscheidungen zur Strafzumessung.
Ich beginne die Berichterstattung mit dem BGH, Beschl. v. 06.12.2022 – 2 StR 190/22. Die Entscheidung ist in Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen eines Betäubungsmittelsdeliks ergangen. Der BGH beanstandet die Strafzumessung, was aber – wie leider häufig – dann keinen messbaren Erfolg für den Angeklagten hat:
„Ergänzend bemerkt der Senat:
Die strafschärfende Berücksichtigung der Tatsache, dass der Alltag des Angeklagten „nicht von Suchtdruck bestimmt“ gewesen ist und er sich im Tatzeitraum „in einer Lebenssituation“ befunden hat, „die als stabil bezeichnet werden kann“, begegnet rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2021 – 6 StR 405/21, juris). Jedoch schließt der Senat aus, dass die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten darauf beruht.“