Und als zweite Entscheidung dann ein OLG Beschluss zum erforderlichen Rechtsbeschwerdevortrag, wenn mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird, das AG habe Unterlagen zur Urteilsgrundlage gemacht, die der Betroffene nicht gekannt habe.
Dazu sagt der OLG Köln, Beschl. v. 27.12.2022 – III-1 RBs 409/22:
Wird im Verfahren erlaubter Abwesenheit gemäß § 74 Abs. 1 OWiG als Versagung des rechtlichen Gehörs gerügt, das Tatgericht habe Unterlagen zur Urteilsgrundlage gemacht, ohne dass der Betroffene Kenntnis von diesen genommen habe, bedarf es des Vortrags dazu, um welche Unterlagen es sich hierbei im Einzelnen handelt., 473 Abs. 1 StPO.
Die Einzelheiten der Gründe dann bitte selbst lesen.