Im zweiten Posting stelle ich dann zwei Entscheidungen des KG zur Auslegung von Rechtsmittel vor, allerdings nur mit den Leitsätzen, und zwar:
- KG, Beschl. v. 1802.2022 – (3) 161 Ss 29/22 (5/22) – zur Auslegung einer Rechtsmittelerklärung gegen ein gemäß § 412 StPO ergangenes Urteil.
1. Insbesondere die Rechtsmittelerklärung eines rechtsunkundigen Angeklagten ist anhand ihres Gesamtinhalts und unter Berücksichtigung des erstrebten Erfolges auszulegen.
2. Eine irrtümliche Falschbezeichnung wirkt nicht zu Lasten des Rechtsmittelführers. Im Zweifel gilt unter zur Wahrung des Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) das Rechtsmittel als eingelegt, das die umfassendere Nachprüfung erlaubt und mit geringeren Begründungsanforderungen verbunden ist.
3. Auslegung einer gegen ein Urteil (§ 412 StPO) gerichteten „Revision“ als Berufung
- KG, Beschl. v. 23.03.2022 – (3) 162 Ss 31/22 (9/22) – zur Auslegung eines Rechtsmittels als Berufung
1. Ist der Angeklagte der irrigen Auffassung, gegen ein durch das Rechtsmittel der Berufung oder der Sprungrevision überprüfbares Urteil sei die Rechtsbeschwerde gegeben, so wird sich der Rechtsmittelführer der Wahlmöglichkeit zwischen Berufung und Sprungrevision regelmäßig gerade nicht bewusst gewesen sein. Das Rechtsmittel ist dann regelmäßig als Berufung zu behandeln.
2. Dies gilt aber dann nicht, wenn sich aus der Rechtsbeschwerdebegründung oder aus sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Rechtsmittelführer auf eine Nachprüfung des Urteils in tatsächlicher Hinsicht verzichten wollte.
3. Unzuständigkeitserklärung und Abgabe der Sache an das Berufungsgericht.
4. Fahren ohne Fahrerlaubnis deutet als „typisches Verkehrsdelikt“ und „verkehrsspezifische Anlasstat“ auf eine fehlende charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hin.