Heute dann drei StPO-Entscheidungen, alle drei stammen aus dem „Rechtsmittelbereich“.
Zunächst stelle ich den BGH, Beschl. v. 28.06.2022 -3 StR 123/22 – vor. Es geht noch einmal – besser: mal wieder – um die Revision des Nebenklägers. Das LG hatte den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Nebenkläger, die sie auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützt haben. Der BGh hat die Revisionen als unzulässig verworfen.
„Die Rechtsmittel erweisen sich als unzulässig ( § 349 Abs. 1 StPO ). Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Die Revision eines Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. April 2020 – 3 StR 606/19 , juris Rn. 3; vom 1. Dezember 2016 – 3 StR 230/16 , juris Rn. 2; vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 426/12, juris Rn. 2; vom 28. Mai 1990 – 4 StR 221/90 , BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4 ).
Daran fehlt es hier. Ausweislich der Revisionsanträge und der Begründungen der näher ausgeführten Sachrügen sämtlicher Nebenkläger sollen mit den Rechtsmitteln sowohl die Annahme weiterer Mordmerkmale als auch die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erreicht werden. Da das Landgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil der Mutter bzw. Schwester der Nebenkläger als Mord beurteilt hat, stellt die erstrebte Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB lediglich eine andere Rechtsfolge für die Tat dar, die kein zulässiges Anfechtungsziel der Revision eines Nebenklägers sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 – 3 StR 230/16 , juris Rn. 3; vom 3. Mai 2013 – 1 StR 637/12 , juris Rn. 3; vom 12. Juni 2001 – 5 StR 45/01 , BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12 ). Dies gilt auch, soweit die Nebenkläger einen erweiterten Schuldumfang durch Annahme weiterer Mordmerkmale erstreben ( BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 387/18 , juris Rn. 2; vom 17. Dezember 2002 – 3 StR 412/02 , juris Rn. 3; vom 12. Juni 2001 – 5 StR 45/01 , BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12 ).“