It´s „OWi-Day“ 🙂 . Und da stelle ich heute zunächst den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.07.2022 – 1 OWi 2 SsBs 39/22 – vor. Der befasst sich noch einmal mit der Frage des Vorsatzes bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung.
Das AG hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h zu einer Geldbuße von 140,– EUR verurteilt. Nach den Feststellungen des AG befuhr der Betroffene am 14.08.2021 um 00:30 Uhr die BAB 6 in Fahrtrichtung Saarbrücken, wobei in Höhe des Fahrtrichtungskilometers 625,8 im Bereich einer dort eingerichteten Baustelle seine Geschwindigkeit (toleranzbereinigte) 82 km/h betrug. Damit überschritt er die an der Messstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 22 km/h. Im Streckenverlauf vor der Messstelle war die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch jeweils beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen zunächst auf 100 km/h, sodann auf 80 km/h und zuletzt – etwa 150 – 200 m vor der Messstelle, auf 60 km/h beschränkt. Zudem waren weitere Verkehrszeichen, die auf die Baustelle und eine Baustellenausfahrt hinwiesen, aufgestellt. Das Amtsgericht hat ferner festgestellt, dass dem Betroffenen die Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst war und er diese billigend in Kauf genommen hat.
Das OLG hat – nach Zulassung der Rechtsbeschwerde – das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben:
„Die Ausführungen, mit denen das Amtsgericht ein vorsätzliches Verhalten des Betroffenen begründet hat, begegnen jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auf die neben der Sachrüge erhobenen Verfahrensbeanstandung kommt es somit nicht an.
1. Der Betroffene hat über seinen Verteidiger die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklären lassen, er „habe den Tempomat eingestellt gehabt und die gemessene Geschwindigkeit könne nicht stimmen“ (UA S. 3).
Seine Annahme vorsätzlichen Verhaltens hat das Amtsgericht demgegenüber beweiswürdigend wie folgt begründet:
„Aufgrund der gut sichtbaren Beschilderung, die in Form eines Geschwindigkeitstrichters (100 km/h – 80 km/h – 60 km/h) aufgestellt ist, geht das Gericht davon aus, dass der Betroffene das Verkehrszeichen wahrgenommen hat, zumal sich die Messstelle in einer Baustelle befindet, bei der mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung zu rechnen ist. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung vor. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von vorliegend 22 km/h geht das Gericht davon aus, dass aufgrund der sensorischen Eindrücke, des Motorgeräusches, der Fahrzeugvibrationen und der Schnelligkeit, mit welcher sich die Umgebung verändert, der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls billigend in Kauf nahm. Dies gilt umso mehr, als die vorliegende Gefahrenstelle durch die weiteren, gut erkennbaren Verkehrszeichen (Gefahrenzeichen) beschildert war.“
2. Mit diesen Ausführungen hat das Amtsgericht ein vorsätzliches Verhalten des dies bestreitenden Betroffenen nicht hinreichend belegt.
a) Zwar kann der Bußgeldrichter in aller Regel davon ausgehen, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen von einem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer auch bemerkt werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Betroffene nicht lediglich pauschal (vgl. Senat, Beschluss vom 03.02.2022 – 1 OWi 2 SsBs 113/21, juris Rn. 10) einwendet, das Verkehrszeichen übersehen zu haben oder andere greifbare Anhaltspunkte für ein solches Geschehen nicht vorliegen (Senat, Beschluss vom 14.04.2020 – 1 OWi 2 SsBs 8/20, juris Rn. 9). Denn dann muss der Bußgeldrichter durch auf den konkreten Fall bezogene Erwägungen begründen, weshalb er der Einlassung des Betroffenen nicht glaubt und davon ausgeht, dass der Betroffene das den konkreten Geschwindigkeitsvorwurf betreffende Schild wahrgenommen hat. Dem werden die Ausführungen des Amtsgerichts hier nicht gerecht.
b) Das Amtsgericht hat sich bereits nicht hinreichend mit der Einlassung des Betroffenen befasst, sondern das Vorliegen der kognitiven Vorsatzkomponente durch lediglich allgemeine Erwägungen (Geschwindigkeitstrichter in einer Baustelle) bejaht. Dies reicht hier nicht aus. Die Einlassung des Betroffenen kann bei lebensnaher Betrachtung nur so verstanden werden, dass er zwar zumindest eine der beiden vorangegangenen Beschränkungen (100 km/h bzw. 80 km/h) registriert und seinen Tempomat entsprechend darauf eingestellt, die Anordnung der maßgeblichen Beschränkung auf 60 km/h jedoch übersehen hat. Diese Angaben können nicht, jedenfalls nicht allein mit dem Hinweis auf den vorhandenen „Geschwindigkeitstrichter“ und die Baustellenbeschilderung widerlegt werden.
c) Hinzu tritt, dass das Amtsgericht auch den voluntativen Teil des Vorsatzvorwurfs nicht tragfähig begründet hat. Nach der Rechtsprechung des Senats (sowie – soweit ersichtlich – der überwiegenden Zahl der anderen Oberlandesgerichte) kann bei Übertretungen von zumindest 40 % der angeordneten Höchstgeschwindigkeit davon ausgegangen werden, dass dem Betroffenen, der die Begrenzung kennt, deren Überschreiten nicht verborgen geblieben ist (Senat, Beschluss vom 14.04.2020 – 1 OWi 2 SsBs 8/20, juris Rn. 11 ff. m.w.N.). Bei einer solchermaßen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Fahrer anhand der Motorengeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung ändert, zuverlässig einschätzen kann, dass er die erlaubte und ihm bekannte zulässige Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschreitet (OLG Celle, Beschluss vom 28.10.2013 – 322 SsRs 280/13, juris Rn. 10 m.w.N.). Ihr kommt mithin eine erhebliche Indizwirkung zu. Dabei kommt es auf eine Kenntnis vom exakten Maß der Überschreitung nicht an; es genügt, wenn der Fahrer weiß, schneller als erlaubt zu fahren (KG Berlin, Beschluss vom 09.02.2007 – 2 Ss 16/07 – 3 Ws (B) 69/07, juris Rn. 3; Krenberger, jurisPR-VerkR 9/2022 Anm. 5 m.w.N.). Liegt das Maß der Überschreitung unterhalb dieser Grenze, müssen regelmäßig zusätzliche Indizien hinzutreten, die die Annahme vorsätzlichen Verhaltens begründen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.08.2019 – (2 B) 53 Ss-OWi 444/19 (175/19), juris Rn. 10).
Der Betroffene hat an der Messstelle die zugelassene Höchstgeschwindigkeit um ca. 37 %, mithin weniger als 40 % überschritten. Weitere, auf den konkreten Fall bezogene Indizien einer vorsätzlichen Begehungsweise sind den schriftlichen Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Zudem darf das absolute Maß der Übertretung nicht völlig außer Betracht bleiben. Geht es um eine im absoluten Maß vergleichsweise niedrige Übertretung – hier von 22 km/h – ist nicht ohne weiteres und stets anzunehmen, der Fahrer habe die Übertretung anhand der oben genannten äußeren Kriterien zwanglos erkannt. Die sensorisch wahrnehmbaren Merkmale eines zu schnellen Fahrens – Fahrzeugvibrationen, Motorgeräusche, Änderung der Umgebung – fallen umso geringer aus, je geringer der Abstand zwischen zugelassener und tatsächlicher Geschwindigkeit ausfällt. So ist eine Differenz zwischen erlaubter 100 km/h und tatsächlich gefahrener 140 km/h für den Fahrer weit deutlicher erkennbar, als eine Differenz zwischen 60 km/h und 84 km/h, obgleich das relative Maß der Überschreitung jeweils gleich ist. Dies gilt erst recht innerhalb einer Baustelle, bei der aufgrund von Fahrbahnunebenheiten auch bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit regelmäßig mit höheren Fahrgeräuschen zu rechnen ist.“