OWi II: Verweigerte Verlegung des HV-Termins, oder: Anforderungen an die Rechtsbeschwerde

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Und als zweite Entscheidung stelle ich den KG, Beschl. v. 25.05.2022 – 3 Ws (B) 84/22 – zur Begründung der Rechtsbeschwerde wegen verweigerter Terminverlegung vor.

Das KG hat eine Rechtsbeschwerde, die damit begründet worden war, wegen nicht ausreichendem Rechtsbeschwerdevortrag verworfen:

„Zutreffend erkennt der Rechtsmittelführer, dass es sich bei der Entscheidung über einen Antrag auf Terminsverlegung um eine Ermessensentscheidung handelt (für viele: BGH NJW 1992, 84). Daraus ergibt sich zwanglos, dass das Rechtsmittel alle tatsächlichen Umstände vorzutragen hat, aus denen sich die Ermessensfehlerhaftigkeit der beanstandeten Entscheidung ergibt.

Abgesehen davon, dass die Rechtsbeschwerde nicht dartut, warum der Betroffene, auf dessen unentschuldigtes Fernbleiben es bei § 74 Abs. 2 OWiG ausschließlich ankommt, zur Hauptverhandlung nicht gekommen ist, lässt sie solchen tatsächlichen Vortrag vermissen, der es dem Senat ermöglichte, Ermessensfehler auszumachen. Die Rechtsbeschwerde teilt mit, die Ladung zu einem vom Verteidiger offenbar als vorrangig empfundenen Gerichtstermin sei ihm am 25. November 2021 zugegangen, also zu einem Zeitpunkt, als die Ladung in hiesiger Sache längst bewirkt war. Der Zeitpunkt der Ladungsbewirkung ist aber ein wichtiger Prüfstein bei der Entscheidung über einen Verlegungsantrag, so dass es – jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt – nahegelegen hätte, den Verlegungsantrag in der Sache zu stellen, in welcher später geladen wurde. Ausführungen zu dieser Sache beschränken sich darauf, sie werde ganztägig vor der großen Strafkammer des Landgerichts (gemeint vermutlich: Berlin) verhandelt. Auch warum es dem Betroffenen nicht zumutbar gewesen sein soll, sich durch einen anderen – ggf. unterbevollmächtigten – Rechtsanwalt verteidigen zu lassen, ist der Rechtbeschwerde nicht zu entnehmen. Zumindest wäre hier der Tatvorwurf mitzuteilen gewesen. Auch Ausführungen zur Beweislage wären zu erwarten gewesen, um dem Senat eine Überprüfung der beanstandeten Ermessensentscheidung zu ermöglichen.

Die Erklärung, die „Verhinderungsgründe“ seien gegenüber dem Tatgericht „vollumfänglich dargestellt“ worden, ist in der Rechtsbeschwerde unbehelflich. Nach allgemeinen Grundsätzen müssen sich die Umstände, welche die Ermessensentscheidung als fehlerhaft erscheinen lassen, aus der Rechtsbeschwerdeschrift selbst ergeben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Unverständlich ist es zudem, dass der Verteidiger, der keinen Entbindungsantrag gestellt hatte, keinen Vertreter zu der Hauptverhandlung entsandte, um deren Durchführung er sicher wusste. Das Verwerfungsurteil war zwingende Folge dieses anwaltlichen Agierens.“

 

 

 

 

 

 

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