In meinem Blogordner haben sich einige Entscheidungen zur Pflichtverteidigung angesammelt. Daher mache ich heute dann mal wieder einen „Pflichti-Tag“,
Ich beginne mit den Entscheidungen zu einem der Dauerbrennerthemen in diesem Bereich, nämlich die Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden Bestellung. Da gibt es zwei Lager, die sich recht unversöhnlich gegenüberstehen. Und ich habe dann auch hier Entscheidungen sowohl für als auch gegen die rückwirkendene Bestellung, und zwar:
Die rückwirkende Bestellung wird bejaht/haben bejaht:
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LG Dresden, Beschl. v. 12.07.2022 – 15 Qs 34/22, das zugleich eine Abkehr von früherer Rechtsprechung festschreibt,
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LG Stuttgart, Beschl. v. 14.07.2022 – 18 Qs 36/22, das dann auch noch einmal zu der Frage Stellung nimmt, wann von einer Bestellung abgesehen werden kann.
Abgelehnt hat die rückwirkende Bestellung: