Nachdem ich heute morgen einige Entscheidungen zum beA im Strafverfahren vorgestellt habe (vgl. beA I: beA/elektronisches Dokument im Strafverfahren, oder: Revisions(Begründung), Vollstreckung, Einspruch , dann hier zwei Beschlüsse des KG, die sich mit beA-Fragen befassen, und zwar:
1. Folge der Nichteinhaltung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 32d Satz 2 StPO ist die Unwirksamkeit der Erklärung.
2. Bei Verstoß gegen die Formvorschrift des §§ 32d StPO, 110c OWiG kann dem Betroffenen jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach §§ 32d Satz 2 StPO, 111c OWiG gilt (nur) für Verteidiger und Rechtsanwälte. Einem Bevollmächtigten des Betroffenen ist es hingegen möglich, Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1 StPO formgerecht per Telefax einzureichen.