Am heutigen Pfingstmontag geht es hier ganz normal weiter. Es ist zwar Feiertag, aber das Wetter ist – zumindest derzeit hier im Norden – nicht ganz so prickelnd. Also kann man ganz gut ein wenig arbeiten 🙂 . Und damit es aber nicht zu viel wird, gibt es heute Entscheidungen zum beA/zur aktiven Nutzungspflicht.
Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 03.05.2022 – 3 StR 89/22. In dem Beschluss hat der BGH über die Revision gegen ein Urteil des OLG Frankfurt am Main entschieden. Das hatte den Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in mehreren Fällen verurteilt. Dagegen die Revision, die das OLG als unzulässig verworfen hatte. Das OLG hatte moniert, dass die Revisionsbegründungsschrift, die gemäß § 32d Satz 2 StPO elektronisch übersandt worden war, nicht handschriftlich unterzeichnet war.
Der BGH hat die Revision gegen das Urteil des OLG Frankfurt als unbegründet verworfen. Zuvor hat er aber auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) den Verwerfungsbeschluss des OLG aufgehoben und die damit die Revision als zulässig angesehen:
“ 2. Der Revisionsverwerfungsbeschluss unterliegt der Aufhebung. Denn die Revisionsbegründungsschriften genügen den formalen gesetzlichen Anforderungen, so dass die Revision formgerecht begründet worden ist.
a) Eine Revisionsbegründungsschrift muss nicht handschriftlich unterzeichnet sein, wenn sie gemäß § 32d Satz 2 StPO elektronisch übersandt wird und die Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfolgt. Vielmehr genügt in diesem Fall, dass der Schriftsatz mit einer maschinenschriftlichen Wiedergabe des bürgerlichen Namens des die Revisionsbegründung verantwortenden Verteidigers oder Rechtsanwalts abgeschlossen wird.
Denn nach § 32a Abs. 3 StPO muss ein Dokument, das – wie gemäß § 345 Abs. 2 StPO die Revisionsbegründung – schriftlich abzufassen und zu unterzeichnen ist, bei einer Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person (vgl. hierzu BeckOK StPO/Valerius, 43. Ed., § 32a Rn. 9) versehen sein oder aber – alternativ (BT-Drucks. 18/9416 S. 45) – von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 32a Abs. 3 StPO ist gemäß § 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO die Übersendung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach nach § 31a BRAO. Bei der von § 32d Satz 2 StPO vorgeschriebenen Übermittlung der Revisionsbegründung als elektronisches Dokument ist das Unterzeichnungserfordernis des § 345 Abs. 2 StPO mithin erfüllt, wenn das Dokument von dem die Revisionsbegründung verantwortenden Verteidiger oder Rechtsanwalt zum einen signiert und zum anderen über das besondere elektronische Anwaltspostfach als ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 32a Abs. 4 StPO an die elektronische Poststelle des Gerichts (EGVP) übersandt worden ist. In diesem Fall genügt eine „einfache“ Signatur des elektronischen Dokuments und bedarf es keiner qualifizierten elektronischen Signatur.
Eine „einfache“ Signatur eines elektronischen Dokuments im Sinne des § 32a Abs. 3 StPO ist die maschinenschriftliche Anbringung des bürgerlichen Namens der Person, die den Schriftsatz verantwortet, unterhalb des Textes in dem betreffenden Dokument (BAG, Beschluss vom 14. September 2020 – 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476 Rn. 15; BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022 – B 5 R 198/21 B, NJW 2022, 1334 Rn. 8; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Februar 2022 – 2 UF 8/22, NJW 2022, 1260 Rn. 12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. April 2019 – 11 U 146/18, NJW 2019, 2176 Rn. 26; MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 130a Rn. 14; Leuering, NJW 2019, 2739, 2741; Siegmund, NJW 2017, 3134, 3137). Daher ist eine Revisionsbegründung einfach signiert, wenn der Schriftsatz mit einer Wiedergabe des Namens des die Begründung verantwortenden Verteidigers oder Rechtsanwalts abgeschlossen wird.
Die Einfügung einer eingescannten Unterschrift ist nicht erforderlich, allerdings bei Lesbarkeit des bürgerlichen Namens eine andere mögliche Form der einfachen Signatur (BAG, Beschluss vom 14. September 2020 – 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476 Rn. 15; BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022 – B 5 R 198/21 B, NJW 2022, 1334 Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – 8 C 4/21, NVwZ 2022, 649 Rn. 4; Leuering, NJW 2019, 2739, 2741). Sofern sich der volle Name des Verteidigers oder Rechtsanwalts dem Schriftsatz an anderer Stelle entnehmen lässt, etwa einem Briefkopf, und Verwechselungen ausgeschlossen sind, genügt für eine einfache Signierung die Wiedergabe des Familiennamens (vgl. BAG, Beschluss vom 14. September 2020 – 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476 Rn. 15). Des üblichen und auch hier erfolgten Zusatzes „Rechtsanwalt“ bedarf es von Gesetzes wegen nicht (BAG, Beschluss vom 14. September 2020 – 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476 Rn. 15).
b) Nach der Konzeption des Gesetzes wird die Authentizität eines elektronischen Dokuments dadurch gewährleistet, dass die Person, die den elektronischen Schriftsatz verantwortet und signiert hat, diesen auf einem sicheren Übermittlungsweg, namentlich über das besondere elektronische Anwaltspostfach, dem Gericht übersendet. Erforderlich für eine formgerechte Revisionsbegründung ist deshalb, dass derjenige Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in der Begründungsschrift als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg vornimmt. Bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser – also nicht etwa ein Kanzleimitarbeiter – der tatsächliche Versender sein (vgl. BAG, Beschlüsse vom 14. September 2020 – 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476 Rn. 16; vom 5. Juni 2020 – 10 AZN 53/20, NJW 2020, 2351 Rn. 13 ff.; BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022 – B 5 R 198/21 B, NJW 2022, 1334 Rn. 7, 10; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – 8 C 4/21, NVwZ 2022, 649 Rn. 4 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. April 2019 – 11 U 146/18, NJW 2019, 2176 Rn. 26, 29; Leuering, NJW 2019, 2739, 2741).
c) Schließlich muss die elektronisch übermittelte Revisionsbegründung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1, § 14 Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) ein Dokument im Dateiformat PDF sein (MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 130a Rn. 4).
d) Die vorgenannten Anforderungen sind bei beiden Revisionsbegründungen erfüllt. Dies ergibt sich aus den Schriftsätzen in einer Zusammenschau mit den zu den Akten zu nehmenden (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 45 f.; BeckOK StPO/Valerius, 43. Ed., § 32a Rn. 14) EGVP-Prüfvermerken, die Angaben zur Einreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach durch den signierenden Verteidiger (vgl. hinsichtlich des Nachweises BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 10 AZN 53/20, NJW 2020, 2351 Rn. 24 ff.; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – 8 C 4/21, NVwZ 2022, 649 Rn. 6 f.) und zum Dateiformat des übermittelten Dokuments enthalten.“
OLG Frankfurt am Main… 🙄
Wie können… Nein, ich kommentiere an dieser Stelle lieber nicht weiter. Der BGH-Beschluss spricht für sich.