Und dann der Start in den Sonntag mit dem Wochenspiegel für die ablaufende 13. KW. mit folgenden Beiträgen aus anderen Blogs:
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Ordnungsgeld gem. § 141 Abs. 3 ZPO trotz Abschluss eines Widerrufsvergleichs?,
- OLG Schleswig: Instagram muss Auskunft zu Name, E-Mail und Telefon-Nummer eines Rechtsverletzers geben ,
- Die „Osternovelle“ des EEG – Teil 1
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Telefonwerbung: Urteil zu den Anforderungen an die Einwilligung,
- KG Berlin: Streitwert für Spam-E-Mail beträgt 3.000 EUR, für Werbeanrufe 4.000 EUR,
- und aus meinem Blog: BVerfG II: Mitschreibeverbot in der Hauptverhandlung, oder: Beim Vorsitzenden eine Ausnahme beantragt?