Und zum Tagesschluss dann noch der OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.12.2021 – 2 Ws 197/21. Ergangen ist die Entscheidung in einem Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO – also Sechs-Monats-Prüfung. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in mindestens fünf Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben haben. Konkret wird ihm zur Last gelegt, in der Zeit vom 03.04. bis 18.05.2020 insgesamt ein Kilogramm Kokain, ca. zwei Kilogramm Methamphetamin Crystal und 10 Kilogramm Marihuana vom (bisher nicht identifizierten) EncroChat-Nutzer „(A)@…com“ sowie drei Kilogramm Methamphetamin Crystal und 10 Kilogramm Marihuana vom EncroChat-Nutzer „(B)@…com“, identifiziert als …., erworben zu haben.
Also: Encro-Chat-Problematik, die das OLG wie die h.M. in der Rechtsprechung der OLG löst; die entsprechenden Entscheidungen hatte ich hier ja auch fast alle vorgestellt. Die Entscheidung aus Brandenburg bringt also nichts Neues, ich stelle sie nur zur Abrundung vor, oder eben: Auch du mein Sohn Brutus 🙂 .
Hier also nur der Leitsatz zu der Entscheidung:
Die Verwertung der durch die französischen Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit der Überwachung des Dienstleistungsanbieters für sogenannte Krypto-Handys (EncroChat) durch Entschlüsselung von Chat-Nachrichten gewonnenen, sichergestellten und ausgewerteten Chat-Daten unterliegt keinem Verbot.
Ich bin gespannt, wann und wie sich der BGH äußern wird und dann sicherlich das BVerfG und der EGMR.
Der EGMR ist bereits mit der Prüfung befasst.
In Sachen Lewis-Turner ./. Frankreich, Antrag Nr. 44715/20…
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