Die dritte Entscheidung kommt dann noch einmal vom OLG Bamberg. Es handelt sich um eine Entscheidung zur Zulässigkeit von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht. Der OLG Bamberg, Beschl. v. 22.07.2021 -1 Ws 413/21 – hat also vollstreckungsrechtlichen Einschlag.
Der Verurteilte hatte gegen ihm im Rahmen der Anordnung von Führungsaufsicht erteilte Weisungen Rechtsmittel eingelegt. Das hatte teilweise Erfolg. Das OLG meint – hier die Leitsätze:
- Eine unter der Bedingung erteilte Weisung nach § 68b StGB, dass der Verurteilte nicht vorher erfolgreich eine Therapie im Rahmen des § 35 BtMG abschließen kann, ist rechtlich nicht zulässig.
- Die Erteilung einer Weisung nach § 68b StGB, Hausbesuche durch den Bewährungshelfer zu dulden, ist ebenfalls rechtlich nicht zulässig.
- Ungeachtet des der Strafvollstreckungskammer zustehenden Ermessensspielraums im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht ist das Beschwerdegericht befugt, klarstellende Neufassungen einer Weisung vorzunehmen, die nicht mit einer sachlichen Änderung derselben verbunden sind.
Man will mir unangemeldete Hausbesuche von der Forensischen Nachsorge als Auflage nach der Entlassung vom Paragraph 64 geben. Ist es zulässig oder schon anmaßend solche Weisungen vorzuschlagen.
Werde mich dagegen wehren.