Und als zweite Entscheidung stelle ich den LG Köln, Beschl. v. 31.08.2021 – 106 Qs 14/21 – vor. In dem Beschluss hat das LG noch einmal zum sachlichen Anwendungsbereich der Nr. 4142 VV RVG in den Fällen der Wertersatzeinziehung Stellung genommen.
Gegen den Beschuldigten war ein Strafbefehl erlassen worden, in dem eine Wertersatzeinziehung angeordnet war. Der Verteidiger des Beschuldigten hat gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt. Die Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten fand dann am 31.03.2021 statt.
Der Verteidiger hat nach Freispruch später gegenüber der Staatskasse auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG geltend gemacht. Das AG hat die nicht festgesetzt. Das Rechtsmittel des Verteidigers hatte beim LG Erfolg.
Zur Wertersatzeinziehung und der Nr. 4142 VV RVG stellt das LG fest:
Nach der am 1.7.2017 in Kraft getretenen Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und der damit verbundenen Neufassung der §§ 73 ff. StGB sind vom sachlichen Anwendungsbereich der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG alle Fälle der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB, einschließlich der Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB erfasst.
Also anders als OLG Frankfurt am Main und in Übereinstimmung mit der zutreffenden h.M.
Im Übrigen führt das LG aus:
„Auch die weiteren Voraussetzungen für das Entstehen der Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG sind gegeben. Insbesondere ist vorliegend der Verteidiger des Beschuldigten auch in Bezug auf die Einziehung tätig geworden; die Hauptverhandlung vom 31.03.2021 erfolgte auf den Einspruch gegen den Strafbefehl vom 06.01.2021, in welchem die Wertersatzeinziehung bereits angeordnet war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind auch Tätigkeiten erfasst, die zumindest einen Bezug zur Einziehung haben, so dass die Gebühr bereits durch Erhebung der allgemeinen Sachrüge im Revisionsverfahren anfällt, da durch diese die Prüfung des gesamten Urteils einschließlich der Einziehungsentscheidung erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 – 3 StR 625/17, Rn. 4, juris; BeckOK-RVG/Knaudt, aaO, Rn. 9.1). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall des Einspruchs gegen einen die Einziehung von Wertersatz anordnenden Strafbefehl gelten. Da es sich bei Nr. 4142 VV RVG um eine Wertgebühr handelt, ist der Umfang der vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten für das Entstehen und die Höhe der Gebühr ohne Belang (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, aaO, Rn. 11).“