Vor einigen Wochen ist viel über den LG Osnabrück, Beschl. v. 26.10.2021 – 3 Qs 38/215 – geschrieben worden. In der Entscheidung ging es um die Frage, ob das Vorlegen eines gefälschten Impfausweis bei der Apotheke, um das digitale Impfzertifikat erstellen zu lassen, strafbar ist. Wohlgemerkt: Nach altem Recht. Das LG Osnbarück hat das verneint, die Entscheidung ist bislang, wenn ich das sehe, nicht veröffentlicht.
Ich kann hier heute aber dann eine andere Entscheidung zu der Problematik vorstellene, die mit der Kollege Schulze aus Bielefeld geschickt hat, und zwar den LG Paderborhn, Beschl. v. 01.12.2021 – 5 Qs 33/21.
In dem Verfahren wird dem Beschuldigte zur Last gelegt – ich zitiere aus dem Beschluss -,
„Impfausweise gefälscht und verkauft zu haben, indem er gelbe Blankett-Impfausweise im Internet bestellte, sich Aufkleber von Covid-19-Impfstoffen beschaffte, diese an die vorgesehene Stelle in den Impfpässen einklebte, jeweils handschriftlich ein erdachtes Datum für eine Erst- und Zweitimpfung eintrug, in der Spalte „Unterschrift und Stempel des Arztes“ einen Stempel des Impfzentrums des Schwalm-Eder-Kreises anbrachte und darauf eine unleserliche Unterschrift anbrachte, um den Anschein einer ordnungsgemäßen. Erst- und Zweitimpfung gegen COVID-19 zu erwecken. Einen der auf diese Art und Weise hergestellten Impfausweise nutzte der Beschuldigte für sich. Nachdem er auf der Vorderseite seine Personaldaten eingetragen hatte, legte er den Impfausweis etwa gegen Ende August oder Anfang September des Jahres 2021 in einer Apotheke vor, um dem dort tätigen Personal wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass er eine Erst- und Zweitimpfung gegen COVID-19 erhalten hätte, und um das Personal täuschungsbedingt dazu zu veranlassen, die entsprechenden Informationen an das Robert-Koch-Institut weiterzugeben. Wie von dem Beschuldigten beabsichtigt, wurde ihm von dort aus ein digitales COVID-19-Impfzertifikat bereitgestellt, welches er ab etwa Anfang September 2021 regelmäßig vor dem Betreten des Richard-Weizsäcker-Berufskollegs vorzeigte, um den anderenfalls erforderlichen Schnelltest zu umgehen. Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, weitere 40 bis 50 der auf diese Art und Weise hergestellten Impfausweise zu einem Stückpreis zwischen 100 Euro und 230 Euro an Dritte weiterverkauft zu haben, wobei die Eintragung der Personalien auf der Vorderseite jeweils durch die Käufer erfolgte.“
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das AG die Durchsuchung bei dem Beschuldigten mit dem Zweck angeorndet, Beweismittel in Form von gefälschten gelben Impfausweisen, Stempeln und Aufklebern, Impfzertifikaten, Mobiltelefonen und Computern sowie Datenträgern aufzufinden. Es ist dann durchsucht worden und man hat verschiedene dem Gegenstände, die dem Beschuldigten und/oder Angehörigen zugeordnet worden sind, beschlagnahmt.
Dagegen dann die Beschwerde, die beim LG Paderborn Erfolg hatte. Das LG hat die Beschlagnahme aufgehoben. Es hat einen Anfangvserdacht verneint und hat das umfassend begründet.
Da sich inzwischen ja die Rechtslage durch das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 22.11.2021 (BGBl. I S. 4906), in Kraft getreten am 24.11.2021, geändert hat, habe ich hier nur den Sachverhalt und (meinen) Leitsatz zu der Entscheidung eingestellt. Der lauet:
„Impfausweise sind zwar grundsätzlich als „Gesundheitszeugnisse“ im Sinne des § 277 StGB a.F. anzusehen, eine Strafbarkeit scheidet nach altem Recht aber aus, soweit diese lediglich zur Vorlage in Apotheken verkauft werden, um entsprechende digitale Impfzertifikate zu erlangen.“
Den Rest der umfangreichen Begründung bitte selbst lesen.